Es werden keinerlei Pflichten begründet.
Das stellt § 241a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) als verbraucherschützende
Vorschrift klar.
Zwischen dem Lieferanten und dem Empfänger kommt kein Vertrag zu Stande,
soweit sich der Empfänger nicht dahingehend äußert. Schweigt
der Empfänger nach Erhalt der Ware, kann nicht dahingehend gedeutet werden,
dass er einem Vertragsschluss zustimmt und die Leistung haben will. Das gilt
auch dann, wenn der Lieferant erklärt, der Vertrag gelte bei der Nichtablehnung
oder Nichtrücksendung der Ware als geschlossen.
Das hat für den Empfänger folgende Konsequenzen:
- Er muss auch nicht auf die Lieferung reagieren.
- Er muss die Sachen nicht zurücksenden.
- Er muss die Sache nicht herausgeben.
- Er kann die Leistung unentgeltlich nutzen, gebrauchen und verbrauchen.
- Er ist auch bei vorsätzlicher Zerstörung der Sache nicht strafbar
(strittig).
Der Lieferant bleibt allerdings immer Eigentümer der Ware, da er sein Angebot
auf Übereignung der Ware an den Empfänger von dem Zustandekommen eines
Kaufvertrages abhängig gemacht hat (Bedingung).
Der Empfänger muss ihm die Sache nicht herausgeben, verkauft er sie aber
an einen Dritten, der von den Umständen Kenntnis hat, wird dieser aber
herausgabepflichtig (§§ 932 Absatz 2, 985 BGB).
Die genannten Regeln gelten nicht, wenn:
- dem Verbraucher statt der bestellten eine nach Qualität und Preis gleichwertige
Leistung angeboten wird und er darauf hingewiesen wird, dass er zur Annahme
nicht verpflichtet ist und die Kosten der Rücksendung nicht zu tragen
hat
- wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war oder in
der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Verbraucher diesen
Umstand erkannt hat oder hätte erkennen müssen
Praxistipp:
Zahlt der Verbraucher die unbestellte Leistung, wird dies in der Regel als
Annahme des Vertrages gewertet.
Sendet er die unbestellte Ware zurück, muss der Lieferant die dadurch entstandenen
Kosten ersetzen (§ 683 BGB).
siehe hierzu auch:
Lexikon: