BetreuungStaatliche Rechtsfürsorge für volljährige Personen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder körperlicher oder seelischer Gebrechen ihre Angelegenheiten selbst nicht umfassend wahrnehmen können.
Sie ist im Familienrechtsteil des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in den
Paragrafen 1896 bis 1908k geregelt.
Die Betreuung wird von Amts wegen oder nach einem Antrag durch das Vormundschaftsgericht
angeordnet.
Das gerichtliche Verfahren richtet sich nach den Paragrafen 65 bis 69o des Gesetzes
über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG).
Zuständig ist das Amtsgericht (Vormundschaftsgericht), in dessen Zuständigkeitsbereich
der zu Betreuende lebt (§ 65 FGG).
Eine Betreuung kann jeder beantragen, auch der Betroffene selbst. Meist geht die Initiative dazu von Angehörigen, Krankenhäusern oder Sozialdiensten aus. Voraussetzungen für eine Betreuung sind:
Eine Betreuung darf daher nicht angeordnet werden, wenn der Betroffene in der Lage ist, jemanden mit der Erledigung der betreuungsbedürftigen Angelegenheit zu beauftragen (z. B. durch Erteilung einer Vorsorgevollmacht).
Die Notwendigkeit der Betreuung muss durch Sachverständigengutachten belegt
worden sein (§ 68b FGG).
Die Anordnung der Betreuung kann mit der Beschwerde angefochten werden.
Betreuer kann ein naher Verwandter sein oder auch ein Berufsbetreuer. Bei letzteren handelt es sich häufig um Juristen oder Sozialarbeiter.
Nicht zum Betreuer bestellt werden können Personen, die zu der Anstalt,
dem Heim oder einer sonstigen Einrichtung, in der der zu Betreuende untergebracht
ist, in einem Abhängigkeitsverhältnis oder einer engen Beziehung stehen.
Berufsbetreuer werden vom Vormundschaftsgericht kontrolliert, sie müssen einen Rechenschaftsbericht über ihre Tätigkeit erstatten und werden entsprechend ihrem Arbeitsaufwand bezahlt.
Näheres regelt das Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG).
Die Aufgaben des Betreuers richten sich nach den individuellen Bedürfnissen des Betroffenen.
Beispiele:
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