BetreuungsverfügungVorschläge einer Person für Regelungen, die im Fall ihrer Betreuungsbedürftigkeit getroffen werden müssen. In einer Betreuungsverfügung kann eine (Wunsch-)Person als Betreuer bestimmt werden.
Daneben kann der Verfügende beispielsweise die genauen Aufgaben des Betreuers
regeln und Anweisungen zur Vermögensverwaltung treffen.
Adressat der Betreuungsverfügung ist das Vormundschaftsgericht.
Es hat der Betreuungsverfügung zu entsprechen, soweit sie nicht dem Wohl
des Betroffenen zuwider läuft oder die Durchführung des Vorschlags unzumutbar
ist.
Der genannte Betreuer muss geeignet und bereit sein, die Betreuung durchzuführen.
Auch die Betreuungsverfügungen Geschäftsunfähiger sind grundsätzlich zu beachten. Die Verfügung kann jederzeit widerrufen werden. Praxistipp:Die Betreuungsverfügung sollte schriftlich erfolgen und einer Vertrauensperson zur Aufbewahrung übergeben werden.
Wer ein solches Schriftstück in Händen hat, muss dieses beim Vormundschaftsgericht
abliefern, wenn er Kenntnis über die Einleitung eines Betreuungsverfahrens erhält.
In einigen Bundesländern besteht die Möglichkeit, die Betreuungsverfügung
beim Vormundschaftsgericht am Wohnsitz des Verfügenden zu hinterlegen.
Seit 1. August 2004 können Betreuungsverfügungen auch zentral in einem
Vorsorgeregister gesichert werden (www.vorsorgeregister.de).
siehe hierzu auch: Lexikon: |