Deliktsfähigkeit

Fähigkeit, eine zum Schadensersatz verpflichtende unerlaubte Handlung zu begehen.

Sie ist eine besondere Form der Handlungsfähigkeit

Eine gesetzliche Regelung hat die Deliktsfähigkeit in den Paragrafen 827 und 828 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) erfahren.

Sie entspricht nicht zwingend der Geschäftsfähigkeit.
Der Deliktsfähigkeit wird die Fähigkeit gleichgesetzt, für bestehende Verbindlichkeiten haften zu müssen (Verschuldensfähigkeit gemäß § 276 Absatz 1 Satz 2 BGB).

Es werden drei Stadien der Deliktsfähigkeit unterschieden:

  • Deliktsunfähig sind Personen vor Vollendung des siebten Lebensjahres sowie solche Personen, die bewusstlos sind oder sich im Zustand einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit befinden.
    Sie sind grundsätzlich nicht für unerlaubte Handlungen schadensersatzpflichtig.
  • Beschränkt deliktsfähig sind Personen, die das siebte, aber nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben.
    Sie können nur dann haftbar gemacht werden, wenn sie die erforderliche Einsicht hinsichtlich der Rechtsgutverletzung hatten.
  • Deliktsfähig sind alle übrigen Personen.

Bei nicht vorsätzlich herbeigeführten Unfällen mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienen- oder Schwebebahn beginnt die beschränkte Deliktsfähigkeit erst mit Vollendung des zehnten Lebensjahres (§ 828 Absatz 2 BGB).

Praxistipp:

Muss eine Person für eine unerlaubte mangels Deliktsfähigkeit nicht haften, können unter Umständen die Aufsichtspflichtigen (z. B. Eltern) zur Verantwortung gezogen werden.

Darüber hinaus kann eine Billigkeitshaftung nach §829 BGB in Betracht kommen.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Billigkeitshaftung
Delikt
Einsichtsfähigkeit
Gefährdungshaftung
Geschäftsfähigkeit
Haftung für Kinder
Haftung von Kindern
Handlungsfähigkeit
Minderjährigenhaftungsbeschränkung
Mitverschulden
Produkthaftung
Produzentenhaftung
Rechtsfähigkeit
Schuldfähigkeit
Strafmündigkeit
Verschuldenshaftung

Norm:

§ 827 BGB
§ 828 BGB

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