DeliktsfähigkeitFähigkeit, eine zum Schadensersatz verpflichtende unerlaubte Handlung zu begehen.
Sie ist eine besondere Form der Handlungsfähigkeit
Eine gesetzliche Regelung hat die Deliktsfähigkeit in den Paragrafen 827 und 828 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) erfahren.
Sie entspricht nicht zwingend der Geschäftsfähigkeit.
Der Deliktsfähigkeit wird die Fähigkeit gleichgesetzt, für bestehende
Verbindlichkeiten haften zu müssen (Verschuldensfähigkeit gemäß
§ 276 Absatz 1 Satz 2 BGB).
Es werden drei Stadien der Deliktsfähigkeit unterschieden:
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