Marktbeherrschende Stellung

Stellung eines Unternehmens, das als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder Leistungen ohne Wettbewerber ist, keinem Wettbewerb ausgesetzt ist oder im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat.

Das gilt entsprechend für mehrere Unternehmen, soweit zwischen ihnen für eine bestimmte Art von Waren oder Dienstleistungen kein Wettbewerb besteht.

Die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist durch § 19 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verboten.

Die Kartellbehörde kann ein solches Verhalten untersagen.

Missbrauchsfälle liegen insbesondere in folgenden vier Fällen vor:

  • wenn die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen in einer erheblichen Weise und ohne sachlichen Grund beeinträchtigt werden (Behinderungsmissbrauch)
  • wenn Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen gefordert werden, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden (Preis- und Konditionenmissbrauch)
  • wenn ungünstigerer Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen gefordert werden, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert - es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist
  • wenn sich ein Unternehmen weigert, einem anderen Unternehmen gegen angemessenes Entgelt Zugang zu den eignen Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren

Neben dem deutschen Kartellrecht ist auch das Recht der Europäischen Union zu beachten. Hiernach sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen verboten, die geeignet sind, eine Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedsstaaten zu bewirken.

Praxistipp:

Die Marktbeherrschung eines Unternehmens wird vermutet, wenn es mindestens einen Marktanteil von einem Drittel hat.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Behinderungs- und Diskriminierungsverbot
Europäische Union
Boykottverbot
Fusionskontrolle
Kartellbehörden
Kartellrecht
Kartellverbot
Mittelstandsempfehlungen
Unternehmen
Wettbewerb
Wettbewerbsbeschränkungen/ horizontale
Wettbewerbsrecht

Norm:

§ 19 GWB
Art. 82 EGV

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