Stellung eines Unternehmens, das als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten
Art von Waren oder Leistungen ohne Wettbewerber ist, keinem Wettbewerb ausgesetzt
ist oder im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überragende Marktstellung
hat.
Das gilt entsprechend für mehrere Unternehmen, soweit zwischen ihnen für
eine bestimmte Art von Waren oder Dienstleistungen kein Wettbewerb besteht.
Die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch
ein oder mehrere Unternehmen ist durch § 19 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
(GWB) verboten.
Die Kartellbehörde kann ein solches Verhalten untersagen.
Missbrauchsfälle liegen insbesondere in folgenden vier Fällen vor:
- wenn die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen in einer erheblichen
Weise und ohne sachlichen Grund beeinträchtigt werden (Behinderungsmissbrauch)
- wenn Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen gefordert werden,
die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher
Wahrscheinlichkeit ergeben würden (Preis- und Konditionenmissbrauch)
- wenn ungünstigerer Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen
gefordert werden, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren
Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert - es sei denn, dass der Unterschied
sachlich gerechtfertigt ist
- wenn sich ein Unternehmen weigert, einem anderen Unternehmen gegen angemessenes
Entgelt Zugang zu den eignen Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen
zu gewähren
Neben dem deutschen Kartellrecht ist auch das Recht der Europäischen Union
zu beachten. Hiernach sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse
von Unternehmensvereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen
verboten, die geeignet sind, eine Beeinträchtigung des Handels zwischen
den Mitgliedsstaaten zu bewirken.
Praxistipp:
Die Marktbeherrschung eines Unternehmens wird vermutet, wenn es mindestens
einen Marktanteil von einem Drittel hat.
siehe hierzu auch:
Lexikon: