Im Grundgesetz sind sind durch die Worte "Deutsche" oder "jeder
Deutsche "gekennzeichnet.
Beispiele: Versammlungsfreiheit
Die Grundrechtsberechtigung natürlicher Personen besteht grundsätzlich
von der Geburt bis zum Tod. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat jedoch
auch darüber hinaus einen Grundrechtsschutz eingeräumt: Danach unterliegt
auch der "nasciturus", also das bereits gezeugte, aber ungeborene
Leben, dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit des Art. 2 Absatz
2 Satz 1 GG. Ab dem 14. Tage nach der Empfängnis besteht nach biologisch-physiologischen
Erkenntnissen Leben, das schutzwürdig ist ("Schwangerschaftsabbruch
I", Urteil des BVerfG vom 25.02.1975, Aktenzeichen 1 BvF 1, 2, 3, 4, 5,
6/74). Zudem schützt die Menschenwürde und das allgemeine Persönlichkeitsrecht
den Mensch auch über den Tod hinaus ("Mephisto-Beschluss", Beschluss
des BVerfG vom 24.021971, Aktenzeichen: 1 BvR 435/68).
Die Grundrechte gelten gemäß Art. 19 Absatz 3 GG auch für inländische
juristische Personen, wenn sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Dadurch
wird den juristischen Personen eine eigene, nicht von den Mitgliedern der juristischen
Person abgeleitete Grundrechtsfähigkeit zugesprochen. Sie gilt auch für
teilrechtsfähige Personenvereinigungen, beispielsweise offene Handelsgesellschaften
(oHG) und Kommanditgesellschaften (KG).
Für die Anwendung eines Grundrechts auf juristische Personen müssen
zwei Voraussetzungen gegeben sein:
- Es muss sich um eine inländische Person des Privatrechts handeln (Art.
19 Absatz 3 GG).
- Die Ausübung des Rechts muss auch kollektiv möglich sein (z. B.
Art. 8, 9, 12, 14 GG).
Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind nur grundrechtsfähig,
wenn Ihnen ist ein besonderer Bereich zugeordnet wurde, wie beispielsweise Rundfunkanstalten
die Rundfunkfreiheit, Kirchen die Glaubensfreiheit und Universitäten die
Wissenschaftsfreiheit.
Ausländische juristische Personen sind nicht grundrechtsfähig. Sie
können sich aber auf die Justizgrundrechte berufen, da diese allgemeine gerichtliche
Verfahrensgrundsätze enthalten. Juristische Personen innerhalb der Europäischen
Union (EU) können aufgrund des Gemeinschaftsrechts einen Anspruch auf grundrechtliche
Gleichstellung mit inländischen juristischen Personen haben.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Bundesverfassungsgericht (BVerfG)