Haftungsbeschränkungen/ gesetzliche

Gesetzliche Regelung, wonach der Schuldner nicht für jegliche Fahrlässigkeit einzustehen hat oder nur bis zu einer bestimmten Höhe haftet.

Wer ein einem anderen einen Schaden verursacht, haftet für sein Verschulden.

Verschulden liegt grundsätzlich bei Vorsatz und jeglicher Form von Fahrlässigkeit vor (§§ 276 Absatz 1 Satz 1, 823 Absatz 1 BGB).

In einigen Fällen beschränkt das Gesetz die Haftung des Schädigers jedoch auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit oder auf die so genannte eigenübliche Sorgfalt ("Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten").

Das erfolgt dann, wenn zwischen den Beteiligten ein besonderes Näheverhältnis besteht. Eine Haftung für jede Fahrlässigkeit wäre dann nicht sachgerecht.

Einer Haftungsprivilegierung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unterliegen:

  • der Verleiher (§ 599 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB).
  • der Schenker (§ 521 BGB)
  • der Finder (§ 968 BGB)
  • der Gesellschafter bei der Erfüllung seiner Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag (§ 708 BGB)
  • der Schuldner, wenn der Gläubiger in Annahmeverzug ist (§ 300 BGB)
  • der Geschäftsführer ohne Auftrag bei der Gefahrenabwehr (§ 680 BGB)

Nur für die Verletzung der eigenüblichen Sorgfalt haften:

  • der unentgeltliche Verwahrer (§ 690 BGB)
  • der Gesellschafter bei Erfüllung ihrer Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag (§ 708 BGB)
  • der Ehegatte gegenüber dem anderen Gatten (§ 1359 BGB)
  • die Eltern gegenüber ihren Kindern (§ 1664 BGB)
  • der Vorerbe (§ 2131 BGB)

Ist die Haftung auf die eigenübliche Sorgfalt beschränkt, haftet der Schädiger nur, wenn er nicht mit der Sorgfalt, die er auch in eigenen Angelegenheiten an den Tag legt, gehandelt hat. Der Schädiger muss aber beweisen, dass in einer eigenen Angelegenheit er den gleichen Sorgfaltsmaßstab angewandt hätte. Grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz sind jedoch von der eigenüblichen Sorgfalt immer erfasst.

Der Arbeitgeber haftet nach §§ 104, 105 des siebenten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII) in bestimmten Fällen gegenüber seinen im Unternehmen tätigen Versicherten nur bei Vorsatz. Andernfalls tritt die gesetzliche Unfallversicherung ein.

In einigen Konstellationen finden sich Haftungsbeschränkungen der Höhe nach:

Beispiele:

  • Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gilt die Haftungsbeschränkung für das Stammkapital - allerdings nur, wenn der oder die Geschäftsführer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns handeln.
  • In einer Kommanditgesellschaft (KG) ist die Haftung der Kommanditisten auf deren Einlage beschränkt
  • bei Gefährdunungshaftungen nach dem Straßenverkehrsgesetz und dem Produkthaftungsgesetz

Praxistipp:

Die gesetzlichen Haftungsbeschränkungen sind laut Rechtsprechung auf Straßenverkehrsunfälle nicht anwendbar, da "im Straßenverkehr kein Raum für individuelle Sorglosigkeit ist."

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Fahrlässigkeit
Gefährdungshaftung
Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Haftung des Arbeitnehmers
Haftungsbeschränkungen
Haftungsbeschränkungen/ rechtsgeschäftliche
Kommanditgesellschaft (KG)
Minderjährigenhaftungsbeschränkung
Produkthaftung
Unfallversicherung/ gesetzliche
Verschuldenshaftung

Norm:

§ 276 BGB

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