Entsprechende Vereinbarungen sind grundsätzlich formlos zulässig.
Das Gesetz setzt jedoch Grenzen.
Dabei ist zwischen Verschuldenshaftung und Gefährdungshaftung zu trennen.
Wer ein einem anderen einen Schaden verursacht, haftet für sein Verschulden
(Verschuldenshaftung).
Verschulden liegt grundsätzlich bei Vorsatz und jeglicher Form von Fahrlässigkeit
vor (§§ 276 Absatz 1 Satz 1, 823 Absatz 1 BGB).
Allerdings gilt:
- Die Haftung für Vorsatz darf im Voraus nicht erlassen werden (§
276 Absatz 3 BGB)
- Soweit die Haftungsbeschränkung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
erfolgt, sind § 309 Nr. 7 und 8 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
zu beachten.
Wird entgegen der Vorschrift die Haftung zu stark eingeschränkt, gelten
bei Nichtkaufleuten anstatt der vertraglichen Bestimmungen die meist kundenfreundlichen
Regelungen des BGB.
In bestimmten Fällen ist von Gesetz her eine verschuldensunabhängige
Haftung (Gefährdungshaftung) vorgesehen.
Derartige Regelungen können meist gar nicht oder nur bis zu einer bestimmten
Höhe vertraglich abgedungen werden.
Beispiele:
- Haftung des Kraftfahrzeughalters im Straßenverkehr
- Haftung des Gastwirtes für eingebrachte Sachen (§ 702a BGB)
Praxistipp:
Eine Vereinbarung in den AGB, mit der die Haftung für grobe Fahrlässigkeit
des Verwenders oder für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit seines Vertreters
oder Erfüllungsgehilfen beschränkt werden soll, ist unwirksam.
Vertragliche Haftungsbeschränkungen sind in den meisten Fällen auch
auf die deliktische Haftung anzuwenden, da ansonsten die gesamte Vereinbarung
unwirksam wäre.
siehe hierzu auch:
Lexikon: