NutzungsausfallentschädigungFinanzieller Ausgleich für die fehlende Nutzbarkeit einer Sache. Kann ein Eigentümer oder ein anderer Nutzungsberechtigter eine Sache nicht so nutzen, wie er es normalerweise könnte, weil ihm die Sache weggenommen, beschädigt oder zerstört wurde, muss der Verursacher den durch den Nutzungsausfall entstehenden Schaden ersetzen. Der Hauptanwendungsfall in der Praxis ist der Nutzungsausfall eines Fahrzeugs nach einem Verkehrsunfall. Dabei gesteht die Rechtsprechung nur dann einen finanziellen Ausgleich zu, wenn der Nutzungsberechtigte auf die ständige Verfügbarkeit des Fahrzeugs für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise angewiesen ist.
Deshalb besteht kein Anspruch wenn:
Der Nutzungsausfall für Privatwagen wird in der Regel abstrakt anhand von Tabellen ermittelt, in denen die einzelnen Fahrzeugtypen nach Klassen, Alter und Ausstattung abgestuft sind. Bei gewerblich genutzten Kraftfahrzeugen muss der Ausfall dagegen konkret anhand des entgangenen Gewinns berechnet werden. Die Dauer des Anspruchs richtet sich grundsätzlich nach der für die Reparatur oder Ersatzbeschaffung notwendigen Zeit (bei Ersatz eines gebrauchten Pkws etwa zwei bis drei Wochen). Zu beachten ist, dass der Geschädigte selbst einer Schadensminderungspflicht unterliegt: Er muss den Schaden so gering wie möglich halten. Neben dem Nutzungsausfall eines Kraftfahrzeuges ist kommt eine Nutzungsausfallentschädigung beispielsweise auch bei Entzug von Wohnraum in Betracht. Praxistipp:Die Nutzungsausfallbeträge für Pkw sind in der Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch ausgewiesen und werden jährlich in einer Ausgabe der Fachzeitschrift "Neue Juristische Wochenschrift" (NJW) veröffentlicht. Die Tabelle ist auch bei EurotaxSchwacke GmbH erhältlich. siehe hierzu auch: Lexikon:
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