WegeunfallUnfall eines Arbeitnehmers auf dem Weg von oder zur Arbeitsstätte. Der Wegeunfall ist gemäß § 8 Absatz 2 des Siebenten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII) dem Arbeitsunfall gleichgestellt.
Der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung ("Berufsgenossenschaft")
erstreckt sich auf Wegeunfälle, wenn zwischen dem Unfall und der Tätigkeit
ein rechtlich wesentlicher Zusammenhang besteht.
Grundsätzlich ist eine Haftung aus der gesetzlichen Unfallversicherung nur gegeben, wenn der Versicherte den "unmittelbaren" Weg von oder zur Unterkunft nimmt, wobei der "unmittelbare" nicht unbedingt der "kürzeste" Weg sein muss (z. B. wenn der weitere Weg verkehrsgünstiger ist).
Bei der Unterkunft muss es sich nicht um den Hauptwohnsitz handeln, geschützt
ist etwa auch der Weg von und zur Zweitwohnung (doppelte Haushaltsführung).
Darüber hinaus sind bestimmte im Gesetz genannte Umwege geschützt, beispielsweise Umwege, die der Versicherte macht:
Begibt sich der Versicherte nach dem Verlassen der Wohnung nicht direkt zur Arbeit, sondern sucht er zunächst noch einen anderen Aufenthaltsort auf, so wird dieser Aufenthaltsort im Gesetz "Dritter Ort" genannt.
Unterbricht der Versicherte den Arbeitsweg, besteht kein Versicherungsschutz. Ob der Versicherungsschutz nach dem Ende der Unterbrechung für die Fortsetzung des Weges wieder auflebt, hängt auch hier von einem Zeitmoment ab:
Praxistipp:Nach den dargestellten Grundsätzen sind auch die so genannten Wochenendpendler versichert. siehe hierzu auch: Lexikon:
Arbeitnehmer
Arbeitsschutz
Arbeitsunfall
Arbeitsunfall/ Wegeunfall
Berufskrankheit
Haftungsbeschränkungen/ gesetzliche
Sozialrecht
Unfall
Unfallversicherung/ gesetzliche
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