Warenzeichen

Veraltete Bezeichnung für eine Warenmarke.

Die Warenmarke ist von der Dienstleistungsmarke zu unterscheiden.

Warenzeichen waren früher im Warenzeichengesetz (WZG) geregelt. Das WZG wurde 1994 durch das Markengesetz (MarkenG) abgelöst.

Durch Warenmarken werden bestimmte Symbole oder Schriftzüge geschützt, die ein Unternehmen benutzt, um ihr Produkt unverwechselbar zu machen.

Als Warenmarke kommen insbesondere in Betracht:

  • ein Wort
  • ein Bild
  • eine Wort-Bild-Kombination
  • Zeichen
  • eine Ton- oder Frequenzfolge (Hörzeichen)
  • dreidimensionale Gestaltungen

Warenmarken können beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) zur Eintragung in das Markenregister angemeldet werden.

Dazu muss die Marke schutzfähig sein, das heißt, sie muss eine abstrakte Unterscheidungskraft besitzen.

Der Schutz der Marke beginnt

  • mit Eintragung (§ 4 Nr.1 MarkenG) der Marke
  • wenn die Marke Verkehrsgeltung erlangt hat (§ 4 Nr.2 MarkenG)
  • wenn die Marke notorische Bekanntheit erlangt hat (§4 Nr.3 MarkenG).

Gegen die Registrierung einer Marke, die mit anderen Marken verwechselt werden kann, kann innerhalb von drei Monaten ab Veröffentlichung der Registrierung Widerspruch beim Patentamt eingelegt werden § 42 MarkenG).

Praxistipp:

Als Hinweis auf eine registrierte Warenmarke wird neben der Marke in Deutschland häufig das Zeichen ® ("registriert"), international das Zeichen ™ ("trademark") verwendet. Eine solche Kennzeichnung ist jedoch nicht zwingend.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Gebrauchsmuster
Geistiges Eigentum
Geschmacksmuster
Lizenz
Marke
Patent
Patentamt
Urheberrecht
Wettbewerbsrecht

Norm:

§ 1 MarkenG

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