Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs

Branchenübergreifender Zusammenschluss von Unternehmen und Wirtschaftsorganisationen zur Förderung gewerblicher Interessen.

Selbstkontrollorganisation der Wirtschaft und rechtlich anerkannter Wettbewerbsverband.

Die Zentrale wird in der Rechtsform des eingetragenen Vereins geführt.

Gegründet wurde der Verein 1912 - kurz nach Verabschiedung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Er wird auch kurz als "Wettbewerbszentrale" (WBZ) bezeichnet.
Die Hauptgeschäftsstelle ist in Bad Homburg angesiedelt.

Mitglieder sind die Industrie- und Handelskammern, die meisten Handwerkskammern und weitere Wirtschaftszusammenschlüsse sowie zahlreiche Unternehmen.

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hat sich zur Aufgabe gemacht:

  • einen funktionierenden Wettbewerb zu fördern
  • Wettbewerbsverstöße zu verfolgen
  • Mitglieder in Wettbewerbsfragen zu beraten
  • sich an der Rechtsfortbildung zu beteiligen
  • die Öffentlichkeit zu informieren

So bearbeitet der Verein beispielsweise jährlich tausende Beschwerden von Mitgliedern, Behörden und Verbrauchern. Dabei mahnt sie Wettbewerbsstörer ab und führt Verfahren vor den bei den Industrie- und Handelskammern eingerichteten Einigungsstellen (§ 15 UWG). Vor Gericht tritt sie selbst als Kläger auf, wozu sie als "qualifizierte Einrichtung" gemäß § 8 Absatz 3 Nr. 3 UWG und aus § 3 Absatz 1 Satz Nr. 1 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) berechtigt ist.

Praxistipp:

Jede gewerblich oder freiberuflich tätige natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung kann Mitglied der Wettbewerbszentrale werden.

Die eingegangenen Beschwerden werden von der Wettbewerbszentrale anonym behandelt.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Abmahnung/ Wettbewerbsrecht
Abmahnverein
Einigungsstelle
Handwerksordnung (HandwO)
Industrie- und Handelskammer (IHK)
Unlauterer Wettbewerb
Verein/ rechtsfähiger
Wettbewerbsdelikt
Wettbewerbsrecht
Wettbewerbsregeln

Ratgeber:

Wettbewerbsrechtliche Abmahnung Teil 1
Wettbewerbsrechtliche Abmahnung Teil 2

Norm:

§ 3 UKlaG
§ 13 UKlaG
§ 8 UWG

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