Personen, die einer Verschwiegenheitspflicht unterliegen (Geistlichen, Redakteuren,
Journalisten, Ärzten, Rechtsanwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern)
Darüber hinaus darf der Zeuge die Antwort auf einzelne Fragen verweigern,
wenn er sich oder einen nahen Angehörigen durch die wahrheitsgemäße
Beantwortung der Gefahr der Strafverfolgung aussetzen würde (Zeugnisverweigerungsrecht
aus sachlichen Gründen im Zivilprozess bzw. Auskunftsverweigerungsrecht
im Strafprozess).
Im Strafprozess wird vor allem darüber diskutiert, ob und wie frühere
Aussagen, die der Zeuge trotz Zeugnisverweigerungsrecht getätigt hat, zur
Beweisführung verwendet werden dürfen. Gemäß §252 StPO darf die Aussage
eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung
von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht, nicht verlesen werden.
Laut Rechtsprechung ergibt sich aus der Norm über den Wortlaut hinaus ein
umfassendes Beweisverwertungsverbot, soweit der Zeuge nicht auf das Verlesungsverbot
verzichtet. Auch die Vernehmung einer früheren nichtrichterlichen Verhörsperson
zu der Vernehmung ist ausgeschlossen; allerdings darf nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofes (BGH) unter Umständen ein im Vorfeld der Hauptverhandlung
mitwirkender Richter über den Inhalt einer früheren Aussage vernommen werden.
Praxistipp:
Im Zivilprozess muss derjenige, der sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht
berufen will, die Tatsachen, aus denen er dieses Recht ableitet, schriftlich
oder zu Protokoll der Geschäftsstelle, erklären und sie glaubhaft machen
(§ 386 Absatz 1 ZPO). Ob seine Aussageverweigerung rechtmäßig ist, entscheidet
das Gericht nach Anhörung der Parteien in einem Zwischenstreit durch Zwischenurteil
(§ 387 ZPO). Bei Streit über das Bestehen eines Zeugnisverweigerungsrechts entscheidet
das Gericht hierüber durch Zwischenurteil.
siehe hierzu auch:
Lexikon: