registriert werden.
Deutsche Geschmacksmuster sind beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)
einzureichen.
Die Schutzdauer beträgt zunächst 5 Jahre ab der Eintragung ins Geschmacksmusterregister.
Sie kann viermal um jeweils 5 Jahre, also bis maximal 25 Jahre verlängert
werden. Die Verlängerung tritt ein, indem vor Ablauf der jeweiligen Schutzdauer
die Verlängerungsgebühr beim DPMA eingezahlt wird (§§ 27,
28 GeschmMG).
Dem Schutz unterliegen die angemeldeten Farb- und Formgestaltungen aber nur,
wenn sie neu sind.
Neu sind Muster oder Modelle, die im Zeitpunkt der Anmeldung den (inländischen)
Fachkreisen nicht bekannt waren (§§ 2 Absatz 2, 5 GeschmMG). Dabei
wird eine Schonfrist von 12 Monaten für die Anmeldung gewährt (§
6 GeschmMG).
Auch typografische Schriftzeichen (z. B. Schriftarten) können neuerdings
als Geschmacksmuster geschützt werden. Zur Anmeldung sind die Darstellung des
vollständigen Alphabets, die Darstellung aller arabischen Ziffern und ein daraus
gefertigter fünfzeiliger Text einzureichen.
Wer ein Geschmacksmusterrecht innehat, hat das alleinige Recht zur Nutzung
des Musters.
Er darf Dritten verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen, insbesondere
es gewerbsmäßig nachzubilden und zu verwerten (§ 38 GeschmMG).
Er darf aber auch anderen ausschließliche und nicht ausschließliche
Lizenzen für bestimmte Nutzungen des Musters in einem bestimmten Gebiet
erteilen (§ 31 GeschmMG).
Die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung von Geschmacksmusterrechten
macht schadensersatzpflichtig (§ 42 Absatz 2 GeschmMG).
Der Geschmacksmusterschutz schließt den Schutz durch andere gewerbliche
Schutzrechte nicht aus. Das Muster kann also gleichzeitig nach den Vorschriften
des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) und des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
(UWG) geschützt sein.
Praxistipp:
Für die Anmeldung von Geschmacksmustern beim DPMA sind zwingend bestimmte Formulare
zu verwenden. Diese können von der Internetpräsenz des DPMA abgefrufen,
ausgedruckt und abgespeichert werden: www.dpma.de
siehe hierzu auch:
Lexikon: