MankohaftungMankohaftung ist die Haftung des Arbeitnehmers für Fehlbestände bei Waren- oder Kassenbestände, die ihm anvertraut wurden. Sie ist gesetzlich nicht geregelt. Die Arbeitsvertragsparteien können eine Mankohaftung individuell vereinbaren. Eine Mankovereinbarung, nach der der Arbeitnehmer auch ohne Verschulden ein Manko zu ersetzen hat, ist nur wirksam, wenn:
Eine verschuldensunabhängige Mankohaftung des Arbeitnehmers muss ausdrücklich vereinbart werden. Haben die Arbeitsvertragsparteien die Mankohaftung nicht gesondert vereinbart, haftet der Arbeitnehmer nur bei Verschulden. siehe hierzu auch: Lexikon: |