Das Gesetz nennt insbesondere die folgenden Sonderkündigungsrechte:
- das Sonderkündigungsrecht des Mieters bei einer Mieterhöhung bis
zur ortsüblichen Vergleichsmiete oder nach einer Modernisierung.
- das Sonderkündigungsrecht des Mieters bei Verweigerung der Untervermietung
durch den Vermieter.
- das Sonderkündigungsrecht des Vermieters und des Erben bzw. des überlebenden
Mieters beim Tod des Mieters.
- das Sonderkündigungsrecht bei Nießbrauch und Nacherbschaft.
- das Sonderkündigungsrecht bei Mietverträgen über mehr als
30 Jahre.
- das Sonderkündigungsrecht des Vermieters für eine Wohnung in einem
vom ihm selbst bewohnten Gebäude.
- das Sonderkündigungsrecht des Mieters vor Durchführung einer zu
duldenden Modernisierungsmaßnahme.
siehe hierzu auch:
Lexikon: