ÜberstundenZeitraum, in dem der Arbeitnehmer über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus arbeitet. Die geschuldete Arbeitszeit und die Verpflichtung zu Überstunden können sich aus dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einer betrieblichen Übung ergeben. Sind Überstundenregelungen vereinbart, muss die einzelne Anordnung:
Ohne eine gesonderte Vereinbarung muss der Arbeitnehmer grundsätzlich keine Überstunden leisten.
Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände (z. B. erhebliche
betriebliche Schäden) wird hiervon eine Ausnahme gemacht.
Dabei dürfen Überstunden aber grundsätzlich immer nur für
einen vorübergehenden Zeitraum angeordnet werden.
Überstunden müssen nur bezahlt werden, wenn eine Vergütung für Überstunden vereinbart ist oder diese üblich ist (§ 612 Absätze 1 und 2 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). Das ist jedoch in der Regel der Fall.
Statt der Vergütung der Überstunden kann auch ein Freizeitausgleich vereinbart
werden.
Sofern den Arbeitnehmern ein Überstundenzuschlag (freiwillige Sonderleistung des Arbeitgebers) zusteht, haben Teilzeitbeschäftigte desselben Betriebes nicht bereits mit dem Überschreiten ihrer individuellen Arbeitszeit einen Anspruch auf Überstundenzuschlag, sondern erst dann, wenn die betriebliche (Voll-) Arbeitszeit überschritten wird. Im Krankheitsfall wird die vereinbarte Überstundenvergütung nicht weiter bezahlt, auch wenn Überstunden zu leisten gewesen wären (§ 4 Absatz 1a Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz, EntgFG). Im allgemeinen Sprachgebrauch wird häufig der Begriff "Überstunden" mit "Mehrarbeit" gleichgesetzt. Praxistipp:Der Betriebsrat hat bei der Anordnung zur Ableistung von Überstunden ein Mitbestimmungsrecht (§ 87 Absatz 1 Nr. 3 Betriebsverfassungsgesetz, BetrVG). siehe hierzu auch: Lexikon: |