UnterhaltsaufwendungenUnterhaltsaufwendungen können als außergewöhnliche Belastungen oder als Sonderausgaben abzugsfähig sein. Entstehen einem Steuerpflichtigen Unterhaltsaufwendungen gegenüber einer Person, zu dessen Unterhalt er gesetzlich verpflichtet ist, so kann er die entstandenen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Auf Antrag können die Aufwendungen bis zu einem Betrag von 7.680 € (ab Veranlagungszeitraum 2004)/ 7.188 € (Veranlagungszeitraum 2003 und 2002) abgesetzt werden. Die Abzugsfähigkeit wird jedoch gesetzlich eingeschränkt. Nachfolgende Voraussetzungen müssen vorliegen.
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