Unterhaltsaufwendungen

Unterhaltsaufwendungen können als außergewöhnliche Belastungen oder als Sonderausgaben abzugsfähig sein. Entstehen einem Steuerpflichtigen Unterhaltsaufwendungen gegenüber einer Person, zu dessen Unterhalt er gesetzlich verpflichtet ist, so kann er die entstandenen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Auf Antrag können die Aufwendungen bis zu einem Betrag von 7.680 € (ab Veranlagungszeitraum 2004)/ 7.188 € (Veranlagungszeitraum 2003 und 2002) abgesetzt werden.

Die Abzugsfähigkeit wird jedoch gesetzlich eingeschränkt. Nachfolgende Voraussetzungen müssen vorliegen.

  • weder der Steuerpfichtige noch eine andere Person darf einen Anspruch auf den Kinderfreibetrag oder auf das Kindergeld für die unterhaltene Person haben,
  • die unterhaltene Person darf kein oder nur ein geringes Vermögen besitzen (Hinweis: laut Rechtsprechung (Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 5.12.2007, Aktenzeichen: 7 K 112/07) führt ein Vermögen von mehr als 15.500 Euro zur Versagung des Abzugs),
  • die Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person dürfen im Kalenderjahr einen Betrag von 624 € nicht übersteigen, ansonsten verringert sich der als außergewöhnliche Belastung abzugsfähige Betrag (er verringert sich um den die 624 €-Grenze übersteigenden Betrag),
  • steuerlich anerkannt werden die Unterhaltsleistungen zudem nur, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum Nettoeinkommen des Leistenden stehen.

Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten können mit Zustimmung des Empfängers bis zu einem Betrag von 13.805 € als Sonderausgaben im Kalenderjahr abgezogen werden. Stimmt der die Zahlung empfangende geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehepartner zu, dann muss dieser die empfangenen Leistungen der Besteuerung unterwerfen.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Außergewöhnliche Belastung
Sonderausgaben
Kindergeld

Ratgeber:

Heiraten oder Lebensgemeinschaft

Norm:

§ 10 EStG
§ 33a EStG

<< Zurück