Versorgungsbezüge

Rechtslage ab 1.1.2005:

Versorgungsempfänger, wie z.B. Betriebsrentner, erhalten einen Versorgungsfreibetrag von 40 Prozent ihrer Versorgungsbezüge, höchstens jedoch 3.000 EUR jährlich. Diese Vergünstigungen wird jedoch ab 2005 bis 2040 schrittweise für jeden neu in Ruhestand tretenden Jahrgang vermindert:

  • Der Versorgungsfreibetrag von bisher 40 %, höchstens 3.072 Euro, wird im Jahre 2005 auf 3 000 Euro geglättet. In den folgenden 15 Jahren wird der prozentuale Anteil jährlich um 1,6 Prozentpunkte und der Höchstbetrag um 120 Euro reduziert, in den folgenden 20 Jahren sind es jährlich 0,8 Prozentpunkte und 60 Euro. Der für das Jahr des Pensionsbeginns ermittelte Versorgungsfreibetrag wird für die gesamte Laufzeit der Bezüge festgeschrieben.
  • Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 Euro wird abgeschafft und nur noch ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro gewährt. Zum Ausgleich für den Wegfall wird für die Übergangszeit ein steuerfreier Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag von 900 Euro eingeführt, der ebenfalls bis 2040 schrittweise abgeschmolzen wird, und zwar in den ersten 15 Jahren um jährlich 36 Euro und in den folgenden 20 Jahren um jährlich 18 Euro. Auch dieser Zuschlag bleibt zeitlebens gleich.

Rechtslage bis zum 31.12.2004:

Von den Versorgungsbezügen bleibt eine Betrag von 40 Prozent, höchstens jedoch ein Betrag von 3.072 € im Veranlagungszeitraum steuerfrei.

Zu den steuerbegünstigten Versorgungsbezügen gehören (keine abschließende Aufzählung, eine vollständige Aufzählung enthält R 75 LStR):

  • Sterbegelder nach dem Beamtenversorgungsgesetz;
  • Bezüge der Beamten im einstweiligen Ruhestand;
  • Unterhaltsbeiträge nach dem Beamtenversorgungsgesetz;
  • Versorgungsbezüge der Ruhestandsbeamten, früherer Berufssoldaten und berufsmäßiger RAD-Führer;
  • Versorgungsbezüge der politischen Wahlbeamten auf Zeit;
  • Ruhegehalte und Ehrensolde ehemaliger Regierungsmitglieder einschließlich der entsprechenden Hinterbliebenenbezüge;
  • Abfindungerenten nach dem Beamtenversorgungsgesetz;
  • Vorruhestandsleistungen, soweit der Arbeitnehmer das 63. Lebensjahr (bei Schwerbehinderten das 60. Lebensjahr) vollendet hat.

Praxistipp:

Wurden für einen vollen Monat keine Versorgungsbezüge gezahlt, ermäßigt sich der Versorgungsfreibetrag sowie der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag um ein Zwölftel.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Sterbegeld
Altersentlastungsbetrag

Norm:

§ 19 EStG
R 75 LStR

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