Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 Euro wird abgeschafft und nur noch
ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro gewährt. Zum Ausgleich für den
Wegfall wird für die Übergangszeit ein steuerfreier Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag
von 900 Euro eingeführt, der ebenfalls bis 2040 schrittweise abgeschmolzen
wird, und zwar in den ersten 15 Jahren um jährlich 36 Euro und in den folgenden
20 Jahren um jährlich 18 Euro. Auch dieser Zuschlag bleibt zeitlebens gleich.
Rechtslage bis zum 31.12.2004:
Von den Versorgungsbezügen bleibt eine Betrag von 40 Prozent, höchstens
jedoch ein Betrag von 3.072 € im Veranlagungszeitraum steuerfrei.
Zu den steuerbegünstigten Versorgungsbezügen gehören (keine
abschließende Aufzählung, eine vollständige Aufzählung
enthält R 75 LStR):
- Sterbegelder nach dem Beamtenversorgungsgesetz;
- Bezüge der Beamten im einstweiligen Ruhestand;
- Unterhaltsbeiträge nach dem Beamtenversorgungsgesetz;
- Versorgungsbezüge der Ruhestandsbeamten, früherer Berufssoldaten
und berufsmäßiger RAD-Führer;
- Versorgungsbezüge der politischen Wahlbeamten auf Zeit;
- Ruhegehalte und Ehrensolde ehemaliger Regierungsmitglieder einschließlich
der entsprechenden Hinterbliebenenbezüge;
- Abfindungerenten nach dem Beamtenversorgungsgesetz;
- Vorruhestandsleistungen, soweit der Arbeitnehmer das 63. Lebensjahr (bei
Schwerbehinderten das 60. Lebensjahr) vollendet hat.
Praxistipp:
Wurden für einen vollen Monat keine Versorgungsbezüge gezahlt, ermäßigt
sich der Versorgungsfreibetrag sowie der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag
um ein Zwölftel.
siehe hierzu auch:
Lexikon: