Betreuer/ Vergütung

Entgelt für berufsmäßige Betreuung.

Vormundschaft, Betreuung und Pflegschaft müssen grundsätzlich unentgeltlich ausgeübt werden. Das bestimmen die Paragrafen 1836 Absatz 1 Satz 1, 1908i Absatz 1 Satz 1 und 1915 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Eine Ausnahme besteht, wenn das Gericht bei der Bestellung des Vormunds, Betreuers oder Pflegers feststellt, dass dieser das Amt berufsmäßig ausübt (§ 1836 Absatz 1 Satz 2 BGB).
Dies ist anzunehmen, wenn:

  • mehr als zehn Betreuungen, Vormundschaften oder Pflegschaften übernommen wurden
    oder
  • die für die Führung der Vormundschaften, Pflegschaften und Betreuungen erforderliche Zeit voraussichtlich zwanzig Wochenstunden nicht unterschreitet.

Einzelheiten enthält das Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG):

Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach den für die Führung der Vormundschaft nutzbaren Fachkenntnissen des Vormunds.

In der Regel liegt sie zwischen 27 und 44 Euro pro Stunde (§ 4 VBVG).
Dabei wird jedoch ein maximaler Zeitaufwand zwischen zwei und achteinhalb Stunden je Monat vorgegeben, wobei nach Fallgruppen (Unterbringung im Heim oder außerhalb des Heims, Mittellosigkeit des Betreuten) unterschieden wird (§ 5 VBVG) .
Bei Mittellosigkeit des Mündels / des Betreuten / des Pflegekinds ist diese Vergütung aus der Justizkasse zu zahlen.

Praxistipp:

Ein ehrenamtlicher Betreuer, Vormund oder Pfleger kann ausnahmsweise eine angemessene Vergütung beim Vormundschaftsgericht beantragen, soweit der Umfang oder die Schwierigkeit der vormundschaftlichen Geschäfte dies rechtfertigen; Dies gilt allerdings nicht, wenn der Mündel mittellos ist.

Von einem rechtfertigender Umfang ist bereits bei einem wöchentlichen Zeitaufwand von mehr als zwei Stunden auszugehen.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Betreuung
Betreuungsverfügung
Familienrecht
Mündel
Pflegekind
Vormund
Vormundschaft
Vormundschaftsgericht

Norm:

§ 1836 BGB
§ 1908i BGB
§ 1915 BGB
§ 1 VBVG

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