Betreuer/ VergütungEntgelt für berufsmäßige Betreuung. Vormundschaft, Betreuung und Pflegschaft müssen grundsätzlich unentgeltlich ausgeübt werden. Das bestimmen die Paragrafen 1836 Absatz 1 Satz 1, 1908i Absatz 1 Satz 1 und 1915 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Eine Ausnahme besteht, wenn das Gericht bei der Bestellung des Vormunds, Betreuers
oder Pflegers feststellt, dass dieser das Amt berufsmäßig ausübt
(§ 1836 Absatz 1 Satz 2 BGB).
Dies ist anzunehmen, wenn:
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