Probezeit

Probezeit wird der Zeitraum zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses genannt. Während dieser Zeit bestehen für beide Parteien erleichterte Kündigungsmöglichkeiten.

Es kann eine Probezeit vereinbart werden, während der - höchstens aber während der ersten sechs Monate - das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten ohne Begründung mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden kann. Die Vorschriften zum Kündigungsschutz gelten während der ersten sechs Monate nicht. Dauert die Probezeit länger als sechs Monate, dann untersteht der Arbeitnehmer mit Beginn des siebten Monats der vierwöchigen Grundkündigungsfrist.

Eine über neun Monate andauernde Probezeit wird nur in seltenen Ausnahmefällen angemessen sein. Bei Berufsausbildungsverhältnissen beträgt die Probezeit mindestens einen Monat und höchstens drei Monate.

Mit Ablauf der Probezeit wandelt sich das Arbeitsverhältnis automatisch in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit gesetzlicher Kündigungsfrist um.

Die Probezeit muss (mit Ausnahme der Berufsausbildungsverhältnisse) ausdrücklich vereinbart werden. Außerdem muss der Betriebsrat bei der Vereinbarung von Probezeit gehört werden.

Praxistipp:

Die Kündigung einer schwangeren Arbeitnehmerin während der Probezeit ist unwirksam.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Berufsausbildungsverhältnis
Kündigungsfrist/ Arbeitsrecht
Probearbeitsverhältnis

Ratgeber:

Arbeitsvertrag Teil 1
Arbeitsvertrag Teil 2

Norm:

§ 622 BGB

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