Schuldnerverzug

Der Schuldner ist dann im Verzug, wenn er seine Leistung rechtswidrig verzögert.

Die Regelungen hierzu finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).

In Verzug kommt der Schuldner durch Gründe, die er selbst zu vertreten hat. Damit der Anspruch des Vertragspartners nicht verfällt, muss er den Schuldner mit einer Mahnung in Verzug setzen. Die Mahnung darf erst nach Eintritt der Fälligkeit erfolgen. Die gleiche Wirkung wie eine Mahnung hat auch die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren.

Ein Mahnung ist nicht in jedem Fall nötig, z.B. dann nicht,

  • wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
  • der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
  • wenn aus besonderen Gründen, unter Abwägung beiderseitiger Interessen, der sofortige Eintritt des Verzuges gerechtfertigt ist.

Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellungen leistet. Das gilt jedoch nur

  • gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist und
  • wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen wurde.

Praxistipp:

Der Verzug ist Voraussetzung für den Anspruch auf Ersatz von Verspätungsschäden.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Gläubigerverzug
Mahnung
Mahnverfahren

Norm:

§ 286 BGB

<< Zurück