Mutterschutz

Gesetzlicher Schutz von schwangeren Arbeitnehmerinnen.

Schwangere Arbeitnehmerinnen genießen einen besonderen Schutz vor Gefahren am Arbeitsplatz. Außerdem besteht zum Schutz schwangerer Arbeitnehmerinnen:

  • ein Sonderkündigungsschutz von 4 Monaten nach der Entbindung
  • bestimmte Mutterschaftsschutzfristen

Die erste Mutterschaftsschutzfrist beginnt sechs Wochen vor der Geburt. In dieser Zeit ist die Arbeitnehmerin von der Arbeit freizustellen, auf eigenen Wunsch hin kann sie aber weiterarbeiten (relatives Beschäftigungsverbot).

Mit der Geburt des Kindes beginnt die zweite Mutterschaftsschutzfrist, die bei einer normalen Geburt acht Wochen, bei einer Mehrlings- oder Frühgeburt zwölf Wochen andauert. Während dieses Zeitraumes besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot, die Arbeitnehmerin darf auch auf eigenen Wunsch hin nicht arbeiten.

Das bisherige Arbeitsentgelt wird zu einem Teil von der Krankenversicherung (Mutterschaftsgeld) und zum anderen Teil durch den Arbeitgeber gezahlt.

Die schwangere Arbeitnehmerin untersteht vom Beginn ihrer Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung einem Sonderkündigungsschutz. Das Kündigungsverbot besteht nur für arbeitgeberseitige Kündigungen. Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages zwischen der Arbeitnehmerin und dem Arbeitgeber wird von dem Kündigungsverbot nicht erfasst. Kündigt die Arbeitnehmerin ohne Kenntnis ihrer Schwangerschaft, so ist die Kündigung nur wirksam, wenn nicht der Arbeitnehmer spätestens bis zwei Wochen nach der Kündigung seinem Arbeitgeber die Schwangerschaft oder Entbindung mitteilt.

Als werdende oder stillende Mutter hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf einen Arbeitsplatz, an dem sie und ihr Kind vor Gefahren für Leben und Gesundheit ausreichend geschützt sind.

Außerdem dürfen schwangere Arbeitnehmerinnen grundsätzlich:

  • nicht schwer körperlich arbeiten
  • nicht mit Tätigkeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen, Gasen usw. ausgesetzt sind
  • nicht im Akkord arbeiten
  • keine sonstigen Arbeiten verrichten, bei denen sie durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielen können
  • nicht am Fließband mit vorgeschriebenem Arbeitstempo arbeiten
  • nicht mehr als maximal 8,5 Stunden pro Tag oder 90 Stunden innerhalb von zwei aufeinander folgenden Wochen arbeiten
  • nach dem fünften Schwangerschaftsmonat nicht mehr als vier Stunden täglich arbeiten, wenn sie dabei ständig stehen müssen

Ein Arzt kann darüber hinaus ein persönliches Beschäftigungsverbot aussprechen, wenn die Arbeitnehmerin oder ihr Kind durch die Tätigkeit einer erheblichen gesundheitlichen Gefährdung ausgesetzt ist.

Praxistipp:

Arbeitgeber mit bis zu 20 Beschäftigten sind verpflichtet, an die gesetzlichen Krankenkassen eine Umlage zu zahlen. Sie erhalten hierfür ihre Aufwendungen erstattet, die ihnen durch die Mutterschaft von Arbeitnehmerinnen entstehen (§ 10 Absatz 1 Lohnfortzahlungsgesetz).

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Elternzeit
Erziehungsgeld
Kündigungsschutz
Mutterschaftsgeld

Ratgeber:

Kündigung Teil 1
Kündigung Teil 2
Kündigungsschutzklage

Norm:

§ 1 MuSchG
§ 9 MuSchG

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