mangelnde körperliche Eignung.
Vor Ausspruch einer personenbedingten Kündigung muss jedoch immer geprüft
werden, ob die Möglichkeit einer anderweitigen Beschäftigung im Betrieb
besteht oder der zeitweilige Ausfall anderweitig überbrückt werden
kann.
An die Wirksamkeit einer Kündigung wegen Erkrankung des Arbeitnehmers
sind besonders strenge Anforderungen gestellt. So stellt die Krankheit an sich
nie den Kündigungsgrund dar. Der Kündigungsgrund ergibt sich erst
durch die (wirtschaftlichen) Belastungen, die durch den Ausfall der Arbeitskraft
bzw. das Freihalten des Arbeitsplatzes für den Arbeitgeber entstehen. Zu
unterscheiden sind drei Arten von krankheitsbedingten Kündigungen:
- die Kündigungn wegen lang andauernder Krankheit,
- die Kündigung wegen häufigen Kurzerkrankungen (etwa ab einer Krankheitsquote
von ca. 14 % der Arbeitstage) und
- die Kündigung wegen krankheitsbedingter Beeinträchtigung der Arbeitsleistung.
Eine krankheitsbedingte Kündigung bedarf grundsätzlich:
- einer (negativen) Zukunftsprognose,
- einer Beurteilung der Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen
durch den Ausfall des Arbeitnehmers und
- einer Interessenabwägung.
Bei der Interessenabwägung werden unter anderem brücksichtigt:
- die Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers oder
- ob die Erkrankung durch die Arbeitsleistung verursacht wurde.
Praxistipp:
Besteht ein Betriebsrat, so ist dieser vor der Kündigung zu hören.
Ohne Anhörung des Betriebsrates ist die Kündigung unwirksam.
siehe hierzu auch:
Lexikon: