Die Wohnung hat einen Fehler, der den vertragsgemäßen Gebrauch
erschwert oder ganz unmöglich macht (z.B. defekter Boiler, feuchte Wand).
Der Wohnung fehlt eine vertraglich zugesicherte Eigenschaft oder diese Eigenschaft
fällt später weg.
Für die Pflicht des Vermieters zur Mängelbeseitigung ist es grundsätzlich
unerheblich, ob ein Verschulden vorliegt. Vermieter haften auch für Mängel,
die sie gar nicht beseitigen können (z.B. für den Lärm einer
Baustelle). Allerdings können sie nicht verpflichtet werden, Mängel
zu beseitigen, die die Mieter selbst verschuldet haben.
Geringfügige bzw. unerhebliche Mängel berechtigen nicht zur Mietminderung.
Das gilt auch für sogenannte Bagatellschäden, wenn ihre Beseitigung
vertraglich auf den Mieter abgewälzt ist. War der Schaden dem Mieter bereits
beim Einzug bekannt, so entfällt grundsätzlich das Mietminderungsrecht.
Vermieter sind verpflichtet, Wohnungsmängel unverzüglich zu beseitigen.
Umgekehrt sind Mieter verpflichtet, ihre Vermieter umgehend von aufgetretenen
Mängeln in Kenntnis zu setzen. Der Vermieter ist nur dann automatisch zu
Mängelbeseitigung verpflichtet, wenn er den Mangel selbst verschuldet hat.
Trifft den Vermieter aber kein persönliches Verschulden an dem Mangel (z.
B. Heizungsausfall), kann er nur dann belangt werden, wenn er sich mit der Mängelbeseitigung
in Verzug befindet. Das ist dann der Fall, wenn eine angemessene Frist verstrichen
ist, ohne dass der Schaden beseitigt wurde.
Kommt der Vermieter der Aufforderung zur Mängelbeseitigung nicht unverzüglich
nach, haben Mieter folgende Möglichkeiten:
- Mietminderung: Das Mietminderungsrecht besteht grundsätzlich solange,
wie der Mangel vorhanden ist. Die Höhe der Mietminderung richtet sich
nach dem Umfang der Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauches
der Mietsache. Der geminderte Betrag braucht später nicht zurückgezahlt
zu werden.
- Zurückbehaltung der Miete: Der zurückbehaltene Betrag muss später
nachgezahlt werden.
- Schadensersatz: Jedoch nur, wenn der Vermieter den Mangel selbst verschuldet
hat oder sich mit der Beseitigung in Verzug befindet.
- Mängelbeseitigungsklage: Der Vermieter muss sich jedoch mit der Mängelbeseitigung
in Verzug befinden. Zuständig ist das Amtsgericht des Ortes, in dem sich
die Mietwohnung befindet.
- Ersatzvornahme: Hierfür ist es zwingend erforderlich, dass der Vermieter
sich mit der Mängelbeseitigung in Verzug befindet.
- Außerordentliches Kündigungsrecht: Dies gilt nur bei besonders
schwerwiegenden Mängel und wenn der Vermieter den Mangel selbst verschuldet
hat oder sich mit der Beseitigung in Verzug befindet.
Mieter müssen im Bestreitensfall die Existenz des Mangels beweisen. Vermieter
hingegen sind für ihre Behauptung, der Mieter hätte den Mangel selbst
verursacht, beweispflichtig.
Das Recht zur Mietminderung lässt sich grundsätzlich nicht ausschließen.
Auch die Ersatzvornahme kann im Mietvertrag nicht rechtswirksam verboten werden.
Das Recht auf Schadensersatz kann hingegen per Mietvertrag ausgeschlossen werden
- allerdings nicht in Fällen, bei denen der Vermieter den Mangel durch
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit selbst herbeigeführt hat.
Zahlt der Mieter, der den Mangel bereits längere Zeit kennt, vorbehaltlos
den vollen Mietzins, ohne Beanstandungen zu erheben, so verliert der Mieter
den Anspruch auf Minderung. Hierbei kann ein Zeitraum von einem halben Jahr
ausreichen.
Wer unberechtigterweise die Miete mindert, riskiert eine Nachzahlung. Stellt
sich später heraus, dass es überhaupt keinen Anlass für eine
Mietminderung gab, droht sogar die fristlose Kündigung, sobald der Zahlungsrückstand
mehr als zwei Monatsmieten beträgt.
Praxistipp:
Der Mieter kann die Miete einstweilen unter Vorbehalt zahlen. Dies ist dem
Vermieter schriftlich mitzuteilen. In einem solchen Fall wird das Minderungsrecht
nicht verwirkt - der Mieter zahlt die Miete zunächst in alter Höhe
weiter und nimmt die Mietminderung später rückwirkend vor (wenn er
sich über die Höhe der Mietminderung sicher ist).
siehe hierzu auch:
Lexikon: