Teil der Rechtsordnung, durch den das Verhältnis des Bürgers zum Staat sowie
das Verhältnis der Staats- und Verwaltungsorgane untereinander geregelt wird.
Das Gegenstück zum öffentlichen Recht bildet das Zivilrecht (Privatrecht).
Zum öffentlichen Recht gehören insbesondere:
- das Staatsrecht (Verfassung, Grundgesetz, Staatsorganisationsrecht)
- das Verwaltungsrecht
- das Strafrecht
- das Prozessrecht (Zivilprozessrecht, Strafprozessrecht, Verwaltungsprozessrecht)
Während das Privatrecht von einer übereinstimmenden Vereinbarung
der Beteiligten ausgeht, legt im öffentlichen Recht der Staat als Träger
der Hoheitsgewalt dem Bürger einseitig Rechte und Pflichten auf.
Wesen des öffentlichen Rechts ist damit dass die darin geregelten Normen auf
einem Überordnungsverhältnis des Staates gegenüber dem Bürger
beruht.
Nicht jede Handlung des Staates muss öffentlichen Recht zugrunde liegen.
Soweit der Staat gleichberechtigt neben dem Bürger tätig wird, ist
sein Handeln dem Privatrecht zuzuordnen (fiskalisches Handeln).
Die Abgrenzung zum Privatrecht ist nicht immer eindeutig und wird von Zivil-
und Verwaltungsgerichten nach teilweise unterschiedlichen Theorien vorgenommen:
- Interessenstheorie - Die Abgrenzung erfolgt nach dem Interessenbereich,
dem die zu Grunde liegende Rechtsnorm dient:
Öffentliches Recht bezieht sich auf den Interessensbereich des Staates
Privatrecht auf den Interessensbereich von Privatpersonen.
- Subjektionstheorie - Die Abgrenzung erfolgt danach, in welchem Verhältnis
die Beteiligten zueinander stehen:
Im öffentliches Recht herrscht ein Über-/Unterordnungsverhältnis vor.
Im Privatrecht stehen die Beteiligten mit gleichen Rechten nebeneinander.
- Subjektstheorie (heute vorherrschende Theorie):
Danach ist das öffentliches Recht ein Sonderrecht, das sich ausschließlich
an den Staat oder einen anderen Hoheitsträger wendet, ihn einseitig berechtigt
oder verpflichtet.
Privatrecht ist gegeben, wenn jedermann in gleicher Weise durch die Regelung
berechtigt oder verpflichtet ist.
Praktische Bedeutung hat die Abgrenzung in Hinblick auf:
- Rechtsweg: Je nach Zuordnung sind die ordentliche Gerichte oder Verwaltungsgerichte
zuständig
- Anwendbarkeit der Grundrechte: Grundrechte gelten nur im hoheitlichen Verhältnis
zum Staat
- Art der Vollstreckung
- Staatshaftung
siehe hierzu auch:
Lexikon: