NachlassgerichtAbteilung des Amtsgerichts, die in allen mit dem Erbrecht zusammenhängenden Verfahren zuständig ist. Dem Nachlassgericht sind im Bürgerlichen Gesetzbuch detailliert Aufgaben zugewiesen.
Verfahrensvorschriften enthält das Gesetz zur Freiwilligen Gerichtsbarkeit
(FGG).
Das Nachlassgericht:
Örtlich zuständig ist immer das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes gewohnt hat. Praxistipp:Die Aufgaben des Nachlassgerichts werden in den meisten Fällen vom Rechtspfleger am Amtsgericht wahrgenommen (§ 3 Nr. 2c Rechtspflegergesetz), außer wenn sie dem Richter ausdrücklich zugewiesen sind (§ 16 PPflG). siehe hierzu auch: Lexikon:
Amtsgericht (AG)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Erbrecht
Freiwillige Gerichtsbarkeit
Nachlassverbindlichkeiten
Nachlassverwaltung
Ratgeber:
Eigenhändiges und öffentliches Testament
Norm:
§ 83 BGB
§ 1945 BGB
§ 2353 BGB
§ 72 FGG
§ 73 FGG
§ 3 RPflG |