Mietrecht: Bei "Vielleicht-Allergie" muss der Hund nicht draußen bleiben
24.08.2006

Will ein Vermieter einem Mieter die Haltung eines Hundes untersagen, weil eine Mitmieterin "wegen einer Hundeallergie gesundheitliche Probleme bekommen könnte", so ist das kein ausreichender Verweigerungsgrund, wenn das Gutachten über die Allergiekranke aussagt, dass sie lediglich "veranlagt ist, Allergien zu bekommen" und ihr "angeraten wird, den unmittelbaren Kontakt zu Tieren zu vermeiden". In einem solchen Fall müssen die Interessen abgewogen werden, was hier dazu führte, dass der Hund aufgenommen werden durfte, da die Frau ihn berufsbedingt (bei der Betreuung Demenzkranker) benötigte. Eine separate Kaution mit Blick auf eine mögliche erhöhte Verschmutzung darf der Vermieter nicht verlangen. (Amtsgericht Aachen, 85 C 85/05)

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