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Mietrecht: Mieter dürfen schimmelige Wohnung fristlos verlassen Kommt es in einer Wohnung kurz nach Mietbeginn zu Feuchtigkeit und damit einhergehender Schimmelbildung, so können die Mieter die Räume aufgrund der möglichen Gesundheitsbeeinträchtigungen fristlos verlassen. Hier verweigerte der Vermieter die Rückzahlung der Kaution und forderte zudem weitere Mietzahlungen bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist, da nach seiner Ansicht der Mieter wegen fehlerhaftem Heiz- und Lüftverhalten für die Schimmelbildung verantwortlich sei. Das Landgericht Bremen kam jedoch nach Anhörung von Zeugen zu dem Schluss, dass die Schimmelbildung bauwerksbedingt war. (Landgericht Bremen, 1 S 181/06) << Zurück |
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