Kindergeld: Für volljährige Blinde zählt individuelles Blindengeld als Mehraufwand
27.11.2006

Eltern haben für ihre volljährigen Kinder Anspruch auf Kindergeld, wenn diese wegen einer körperlichen Behinderung nicht imstande sind, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Das ist dann anzunehmen, wenn mit den dem Kind zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln der "gesamte notwendige Lebensunterhalt" nicht bestritten werden kann. Dabei setzt sich bei einem behinderten Kind der existentielle Lebensbedarf aus dem Grundbedarf (angesetzt mit dem im Steuerrecht maßgebenden Satz von 7.680 € im Jahr) sowie dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf zusammen. Als Mehrbedarf wird - wenn er nicht einzeln nachgewiesen wird - der steuerliche Behindertenpauschbetrag (für Blinde: 3.700 € im Jahr) angesetzt. Anstelle des Pauschbetrages ist jedoch das (je nach Bundesland unterschiedlich hohe) Blindengeld zu berücksichtigen, wenn es höher ausfällt als der Pauschbetrag. Das Ergebnis ist den Einkünften des Kindes (hier: Rente, Wohngeld, Blindengeld) gegenüber zu stellen. Hier ergab das einen Gesamtbedarf von 13.500 € und eigene Bezüge von 11.900 €. Den Eltern stand somit Kindergeld zu. (Bundesfinanzhof, III R 71/05)

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