eBay: Wer wissentlich weitergibt, muss dafür gerade stehen
01.10.2007

Gibt ein Händler seine eBay-Daten (Kennung und Passwort) an einen Dritten weiter und versteigert der damit ein Handy (hier zu einem Preis von 662 €), so muss der Händler, in dessen Namen der Verkauf über die Bühne ging, für das Geschäft einstehen. Er kann nicht argumentieren, dass es bei Internetauktionsplattformen "gang und gäbe" sei, mit fremden Namen zu hantieren und es den Kunden nicht interessiere, wer tatsächlich dahinter stecke. Das Landgericht Aachen sah das anders und verurteilte ihn - nachdem das Handy nicht geliefert worden war - zur Rückzahlung des Kaufpreises. Gerade bei eBay sei es die Regel, dass sich die Vertragspartner nach Auktionsende (also zu dem Zeitpunkt, an dem das eigentliche Geschäft beginnt) "namentlich identifizieren". (AZ: 5 S 184/06)

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