Organspende: Kein Abzug als Sonderausgabe
14.07.2009

(Val) Überlässt jemand im Todesfall seinen Körper der medizinischen Fakultät einer Universität, handelt es sich nach dem Urteil des Finanzgerichts Saarbrücken nicht um eine steuerlich abzugsfähige Spende (Az. 2 K 2400/06). Denn bei der in Aussicht gestellten Organspende handelt es sich nicht um eine begünstigte Zuwendung im steuerlichen Sinn. Zwar lassen sich neben Geld- auch Sachspenden als Sonderausgaben absetzen, etwa der eigene Pkw für den gemeinnützigen Verein. Bei der Zuwendung eines menschlichen Leichnams ist dies aber ausgeschlossen. Denn solche Zuwendung sind im Transplantationsgesetz geregelt und können durch die rechtliche Sonderbehandlung nicht als Schenkung oder Vermächtnis angesehen werden. Aber selbst wenn das der Fall wäre, lehnen die Richter aus Saarbrücken den Steuerabzug ab. Denn eine solche Spende würde dann zeitlich erst mit dem Tod bewirkt.

Darüber hinaus lässt sich auch die Zuwendung eines Geldbetrages in diesem Zusammenhang nicht absetzen, soweit damit Aufwendungen für die Bestattung des Organspenders abgedeckt werden sollen. Denn insoweit handelt es sich um eine Entschädigung, die im Zusammenhang mit einer späteren Gegenleistung steht, nämlich der Übernahme der Bestattungskosten durch die Universität.

Grundsätzlich sind jedoch Sachspenden von der Steuer absetzbar. Hier sind zwei Fälle zu unterscheiden:
  1. Private Sachspende.

    Die Gegenstände müssen vom Empfänger unmittelbar für steuerbegünstigte satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Steuerlich abzugsfähig sind dann Sachspenden mit dem Verkehrswert inklusive Umsatzsteuer. Der Nachweis gegenüber dem Finanzamt gelingt bei Neuanschaffungen durch die Einkaufsrechnung (brutto) und bei gebrauchten Wirtschaftsgütern durch eine Schätzung. Dabei wird der maßgebende Wert aus Kaufpreis, Qualität, Alter und Erhaltungszustandes abgeleitet.


  2. Betriebliche Sachspende.

    Ist der Gegenstand unmittelbar vor der Zuwendung aus dem Betriebsvermögen entnommen worden, darf der bei der Entnahme angesetzte Wert für die Angabe in der Zuwendungsbestätigung nicht überschritten werden. Die Entnahme des Gegenstands aus einem Betriebsvermögen kann auch zum Buchwert erfolgen, wenn dieses anschließend als Sachspende einer steuerbefreiten Körperschaft zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke unentgeltlich überlassen wird. Das löst dann keinen Gewinn aus. Durch eine aktuelle Gesetzesänderung werden Sachspenden ab 2009 nur mit dem gemeinen Wert der Wirtschaftsgüter angesetzt, wenn dessen Veräußerung im Zeitpunkt der Zuwendung keine Steuerpflicht auslösen würde. Ansonsten dürfen die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten nur überschritten werden, soweit eine Gewinnrealisierung stattgefunden hat.

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