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Hartz-IV-Empfänger: Darf keinen BMW fahren Grundsätzlich hat ein Selbstständiger Anspruch auf Hartz IV-Leistungen, wenn er seinen Lebensunterhalt nicht allein aus seinem Einkommen und Vermögen bestreiten kann. Allerdings muss ein Betroffener alles tun, um seine Bedürftigkeit zu verringern. Deswegen hat der Besitzer einer Videothek sowie eines Bistros keinen Anspruch auf Hartz IV, wenn er deswegen in die Bedürftigkeit rutscht, weil die Leasingraten für seinen BMW 525d rund die Hälfte des Gewinns aus den Lokalen verschlingen. Er muss die Gewinne - ohne Abzug der Leasingraten - zum Lebensunterhalt verwenden, wenn der Wagen nicht für den Betrieb der Lokale erforderlich ist. Außerdem passe ein Pkw der gehobenen Mittelklasse nicht zu den Lebensumständen der untersten Einkommensgruppe, so das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt. (AZ: L 5 AS 143/090 B ER)
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