Außergewöhnliche Belastung: Besuch des Fitnessstudios gehört nicht dazu
25.09.2009

(Val) Ein Rückentraining im Fitnessstudio fällt nach dem Urteil des Finanzgerichts München nicht unter die steuerlich abzugsfähigen Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen, sofern kein vor der Behandlung ausgestelltes Amts- oder vertrauensärztliches Gutachten die medizinische Notwendigkeit der Maßnahme klar ergibt (Az. 1 K 2183/07). Denn begünstigte Maßnahmen müssen entweder der Heilung dienen oder den Zweck verfolgen, die Krankheit erträglicher zu machen.

Vor diesem Hintergrund sind Aufwendungen für die Ausübung eines Sports grundsätzlich nicht zwangsläufig, sie zählen vielmehr zu den nicht abzugsfähigen Kosten der Lebenshaltung. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Sport betrieben wird, um eine Krankheit oder ein Gebrechen zu heilen oder zu seiner Besserung oder Linderung beizutragen. Diese Voraussetzungen sind durch ein im Vorhinein ausgestelltes Attest von Amtsarzt oder vom Medizinischem Dienst einer öffentlichen Krankenversicherung nachzuweisen. Der Sport muss außerdem nach genauer Einzelverordnung und unter Verantwortung eines Arztes, Heilpraktikers oder einer sonst zur Ausübung der Heilkunde zugelassenen Person betrieben werden.

Wegen der Schwierigkeit der Beurteilung der medizinischen Indikation von solchen Gesundheitsmaßnahmen durch das Finanzamt wird grundsätzlich ein solches Gutachten verlangt, aus dem sich die medizinische Notwendigkeit der betreffenden Maßnahme klar ergibt. Denn nur der Fachmann und nicht der Finanzbeamte besitzt die Sachkunde und die notwendige Neutralität, um die medizinische Notwendigkeit solcher nicht nur für Kranke nützlichen Maßnahmen objektiv beurteilen zu können. Der Hausarzt kann dies nicht leisten, da hier die Gefahr von Gefälligkeitsgutachten besteht, um seinen Patienten nicht zu verlieren.

Da solche Maßnahmen auch von gesunden Menschen in Fitnessstudios in Anspruch genommen werden, gibt es keine Alternative zum offiziellen Gutachten. Denn die Durchführung von gesundheitsfördernden Maßnahmen auf Instruktion eines Trainers gehört zu den üblichen Leistungen eines Sportstudios. Wird ein amtsärztliches Bestätigungsschreiben wie im Urteilsfall erst mehr als ein Jahr später eingeholt, kann dies daher nicht mehr als Nachweis dienen.

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