Lebensversicherung betreffendes «Scheme of Arrangement»: Versicherungsnehmer in Deutschland können ihre Ansprüche dennoch geltend machen
17.02.2012

Ein gerichtlich genehmigter Vergleichsplan nach englischem Gesellschaftsrecht («Scheme of Arrangement»), der eine Lebensversicherung betrifft, hindert Versicherungsnehmer in Deutschland nicht, Ansprüche geltend zu machen. Dies stellt der Bundesgerichtshof (BGH) klar.

Der Kläger schloss zu Beginn des Jahres 1999 bei dem beklagten englischen Lebensversicherer eine «Investment-Lebensversicherung» ab, nachdem dieser mit jährlichen Überschüssen deutlich über denen seiner deutschen Mitbewerber geworben hatte. Seit 2003 stagniert der Vertragswert. Beim Beklagten war es zu Problemen mit der finanziellen Belastung aus den Ansprüchen britischer Bestandskunden gekommen. Diese mündeten 2002 in der Genehmigung eines Vergleichsplans nach englischem Gesellschaftsrecht («Scheme of Arrangement») durch das dort zuständige Gericht. Der Vergleichsplan führte zur Abfindung einzelner Ansprüche der Versicherungsnehmer gegen einmalige Erhöhung des Versicherungswertes.

Der Kläger macht geltend, dass er über die aus seiner Sicht nicht ordnungsgemäße Geschäftspolitik des Beklagten unter anderem durch überhöhte Zuteilung von Überschüssen, unzureichende Bildung von Deckungskapital und Verwendung veralteter Sterbetafeln nicht aufgeklärt worden sei und den Vertrag bei zutreffender Information nicht abgeschlossen hätte. Der Beklagte beruft sich auf die Sperrwirkung seines englischen Vergleichsplans, die Verjährung der geltend gemachten Ansprüche und das Fehlen von Aufklärungspflichten. Das Berufungsgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen.

Der BGH führt aus, dass der Anerkennung eines gerichtlich genehmigten Vergleichsplans nach englischem Gesellschaftsrecht, der eine Lebensversicherung betrifft, jedenfalls die europäischen Vorschriften über die Zuständigkeit in Versicherungssachen entgegenstehen. Mithin hindere der Vergleichsplan Versicherungsnehmer in Deutschland nicht, Ansprüche geltend zu machen.

Außerdem hat der BGH seine Rechtsprechung bestätigt, wonach für die Verjährung des Schadenersatzanspruchs aus vorvertraglichem Verschulden, mit dem der Versicherungsnehmer so gestellt werden will, wie wenn er den Vertrag nicht geschlossen hätte, nicht § 12 Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes alter Fassung einschlägig ist, sondern die allgemeinen Bestimmungen der §§ 195, 199 Bürgerliches Gesetzbuch gelten. Danach seien nur einige der vom Kläger geltend gemachten Schadenersatzansprüche verjährt. Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das noch Feststellungen zu den nicht verjährten Schadenersatzansprüchen zu treffen hat.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.02.2012, IV ZR 194/09

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