Bundestagswahl: Einteilung der Wahlkreise muss künftig Minderjährigen-Anteil an Bevölkerung berücksichtigen
24.02.2012

In Zukunft ist bei der Einteilung der Wahlkreise für die Bundestagswahl aus Gründen der Wahlrechtsgleichheit der Anteil der Minderjährigen an der Bevölkerung zu berücksichtigen. Dies hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden. Die Einteilung der Wahlkreise auf der Grundlage der deutschen Wohnbevölkerung habe aber bei der Bundestagswahl 2009 keinen Wahlfehler begründet, stellen die Richter klar. Damit war eine Wahlprüfungsbeschwerde erfolglos, die sich gegen die Gültigkeit der Wahl zum 17. Deutschen Bundestag im Jahr 2009 richtete.

Die Einteilung der insgesamt 299 Wahlkreise erfolgt auf Grundlage der deutschen Wohnbevölkerung. Die Bevölkerungszahl eines Wahlkreises orientiert sich an der durchschnittlichen Bevölkerungszahl aller Wahlkreise und soll von dieser nicht um mehr als 15 Prozent nach oben oder unten abweichen. Bei einer Abweichung von mehr als 25 Prozent ist eine Neuabgrenzung vorzunehmen. Bei der Ermittlung der Bevölkerungszahlen bleiben Ausländer unberücksichtigt. Die nicht wahlberechtigten Deutschen, darunter Minderjährige, gehen dagegen in die Bevölkerungszahl ein.

Der Beschwerdeführer sieht den Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit dadurch verletzt, dass bei der Einteilung der Wahlkreise auf die deutsche Wohnbevölkerung und nicht auf die Zahl der Wahlberechtigten abgestellt wird. Damit seien annähernd gleiche Erfolgschancen der Erststimmen nicht gewährleistet, da der Anteil der Wahlberechtigten in den einzelnen Wahlkreisen unterschiedlich hoch sei.

Dem ist das BVerfG für die Bundestagswahl 2009 entgegengetreten. Künftig müsse der Gesetzgeber aber bei der Einteilung der Wahlkreise den Anteil der Minderjährigen an der Bevölkerung berücksichtigen. Denn statistisches Material belege, dass deren Anteil an der deutschen Bevölkerung nicht so gleichmäßig sei, dass Unterschiede in der regionalen Verteilung ohne Weiteres zu vernachlässigen seien.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 31.01.2012, 2 BvC 3/11

<< Zurück


Artikel drucken | Artikel als PDF