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SGB II-Bedarfsgemeinschaft: Beratungshilfe darf einzelnem Mitglied nicht unter Hinweis auf die einem anderen Mitglied gewährte Beratungshilfe versagt werden Beratungshilfe darf dem Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des Sozialgesetzbuches II (SGB II) nicht stets und pauschal deswegen versagt werden, weil einem anderen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft bereits Beratungshilfe für ein parallel gelagertes Verfahren bewilligt worden ist. Dies stellt das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) klar. Könne ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft allerdings die Beratung, die ein anderes Mitglied erhalten hat, ohne Weiteres auf seinen eigenen Fall übertragen, so sei keine Beratungshilfe zu gewähren. Die Beschwerdeführer sind jeweils Mitglieder einer SGB II-Bedarfsgemeinschaft. Sie beantragten Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz, um Ansprüche auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes durchzusetzen. Das Amtsgericht (AG) bewilligte die Beratungshilfe nicht für jedes einzelne Mitglied der Bedarfsgemeinschaft. Es erachtete es als ausreichend, wenn die Eltern (1 BvR 1120/11) beziehungsweise der im Haushalt lebende Partner (1 BvR 1121/11) Beratungshilfe erhalten. Minderjährigen Kindern könne als Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft Beratungshilfe nicht bewilligt werden, da sie weder einer rechtlichen Beratung bedürften noch eine solche in Anspruch nähmen, so das AG. Soweit die Bedarfsgemeinschaft durch eines ihrer Mitglieder vertreten werde, sei nur diesem Beratungshilfe zu gewähren, da es allein berechtigt sei, die Überprüfung eines Verwaltungsaktes zu beantragen, die dann grundsätzlich hinsichtlich der gesamten Bedarfsgemeinschaft erfolge. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde war erfolglos. Das BVerfG sah die Beschwerdeführer durch die Ablehnung von Beratungshilfe nicht in ihrem Grundrecht auf Rechtswahrnehmungsgleichheit verletzt. Dieses sieht eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten im Bereich des Rechtsschutzes vor. Im Rahmen dieses grundrechtlich garantierten Rechtsschutzes seien Unbemittelte allerdings nur solchen Bemittelten gleichzustellen, die bei ihrer Entscheidung für die Inanspruchnahme von Rechtsrat auch die entstehenden Kosten berücksichtigen und vernünftig abwägen. Die Versagung von Beratungshilfe verstoße nicht gegen die Rechtswahrnehmungsgleichheit, wenn auch Bemittelte vernünftigerweise nicht in Betracht ziehen würden, einen Anwalt einzuschalten. Die Notwendigkeit anwaltlicher Beratung könne allerdings nicht stets und pauschal mit der Begründung verneint werden, einem anderen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II sei Beratungshilfe für ein parallel gelagertes Verfahren bewilligt worden, betont das BVerfG. Auch minderjährigen Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft könne nicht generell mit dem Hinweis auf die gesetzliche Vertretung durch andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft Beratungshilfe versagt werden. Sei jedoch die Parallelität der Fallgestaltung offensichtlich und die in einem Fall erhaltene Beratung ohne Schwierigkeiten übertragbar, gebiete es das Grundrecht auf Rechtswahrnehmungsgleichheit nicht, Beratungshilfe in parallel gelagerten Fällen zu bewilligen. Aus der rechtlichen Beratung eines anderen Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft ließen sich bei mehreren gleich gelagerten Fällen diejenigen Rechtskenntnisse ziehen, die eine sonst eventuell rechtlich anspruchsvolle Materie auch ohne juristische Vorbildung handhabbar machen können. In den vorliegenden Verfahren war die Versagung der Beratungshilfe laut BVerfG rechtmäßig. Der Vortrag der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaften in den Verwaltungsverfahren habe jeweils dieselbe Zielrichtung gehabt, sodass die Beschwerdeführerinnen und der Beschwerdeführer die Beratung, die die Eltern beziehungsweise der Partner erhalten haben, auf ihre eigene Situation übertragen konnten. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 08.02.2012, 1 BvR 1120/11 und 1 BvR 1121/11 << Zurück |
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