Erdgas-Sonderkunden: Sollten unwirksame Preiserhöhungen zeitnah geltend machen
15.03.2012

Sind Preisanpassungsklauseln in Erdgas-Sonderkundenverträgen unwirksam und hat der Gasversorger auf Grundlage der Klauseln die Preise erhöht, so kann ein längeres Untätigbleiben betroffener Kunden dazu führen, dass diese sich nicht mehr auf die Unwirksamkeit der Preiserhöhung berufen können. Dies zeigen zwei Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH).

Im Verfahren VIII ZR 113/11 macht der Kläger gegen die Beklagte, eine regionale Gasversorgerin, Rückzahlungsansprüche geltend. Der Kläger bezog aufgrund eines 1981 geschlossenen Sonderkundenvertrages Gas von der Beklagten. Die Beklagte erhöhte wiederholt die Arbeitspreise, mit denen der Gasverbrauch abgerechnet wird. Grundlage war eine unwirksame Preisanpassungsklausel. Der Kläger zahlte die erhöhten Entgelte, ohne den Preiserhöhungen zu widersprechen. Im Oktober 2008 wechselte er zu einem anderen Gasanbieter. Erstmals im Februar 2009 wandte er sich gegen die von der Beklagten während der Vertragslaufzeit vorgenommenen Preiserhöhungen und begehrte die Rückzahlung der von Januar 2006 bis September 2008 gezahlten Erhöhungsbeträge auf der Basis des bei Vertragsschluss im Jahre 1981 geltenden Arbeitspreises. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht ihr überwiegend stattgegeben.

Im Verfahren VIII ZR 93/11 verlangt die Klägerin, ein Gasversorgungsunternehmen, vom Beklagten, einem ehemaligen Sonderkunden, die Zahlung restlichen Entgelts für Gaslieferungen im Zeitraum Januar 2004 bis Februar 2008. Die Klägerin erhöhte seit Vertragsbeginn im Jahr 1998 mehrfach den Arbeitspreis auf der Grundlage einer ebenfalls unwirksamen Preisanpassungsklausel. Der Beklagte leistete die geforderten Abschlagszahlungen bis Mitte 2005 und wandte sich bis dahin auch nicht gegen die Jahresabrechnungen. Im Juli 2005 erhob er erstmalig Widerspruch und berief sich auf die Unwirksamkeit von Preiserhöhungen. Danach behielt er erhebliche Rechnungsbeträge ein. Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen.

Die Revisionen der Energieversorger hatten in beiden Fällen Erfolg. Der BGH hat entschieden, dass in beiden Verfahren den jeweiligen Ansprüchen nicht, wie von den Berufungsgerichten angenommen, die bei dem jeweils viele Jahre zurückliegenden Vertragsschluss vereinbarten Arbeitspreise zugrunde gelegt werden können. Vielmehr sei die durch die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel in den Verträgen entstandene Regelungslücke in der Weise zu schließen, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhung, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat. Denn eine derartige Regelung hätten die Parteien bei einer Abwägung ihrer Interessen redlicherweise vereinbart, wenn sie bei Vertragsschluss bedacht hätten, dass die Wirksamkeit der verwendeten Preisänderungsklausel jedenfalls unsicher war.

Der Senat hat die Verfahren an die Berufungsgerichte zurückverwiesen, damit die erforderlichen Feststellungen dazu getroffen werden können, wann den Kunden die einzelnen Jahresabrechnungen zugegangen sind und gegen welche Preiserhöhungen die jeweiligen Widersprüche daher noch rechtzeitig vor Ablauf von drei Jahren erhoben worden sind.

Bundesgerichtshof, Urteile vom 14.03.2012, VIII ZR 113/11 und VIII ZR 93/11

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