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Inzest-Verurteilung: Mit Menschenrechtskonvention vereinbar Es verstößt nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), wenn ein Mann – wie in Deutschland geschehen – zu einer Gefängnisstrafe verurteilt wird, weil er mit seiner jüngeren Schwester eine sexuelle Beziehung geführt hat, aus der vier Kinder hervorgegangen sind. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in dem gegen die Bundesrepublik geführten Verfahren einstimmig eine Verletzung des in Artikel 8 EMRK geschützten Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens verneint. Der EGMR betont, dass zwischen den Mitgliedstaaten des Europarats kein Konsens hinsichtlich der Frage besteht, ob einvernehmliche sexuelle Beziehungen zwischen Geschwistern eine Straftat darstellen. Insofern hätten die deutschen Behörden einen weiten Beurteilungsspielraum bezüglich dieser Frage gehabt. Diesen hätten sie nicht überschritten. Insbesondere hätten die deutschen Gerichte bei der Verurteilung des Beschwerdeführers die Argumente sorgfältig gegeneinander abgewogen. Hintergrund: Der 1976 geborene Beschwerdeführer Patrick Stübing ist deutscher Staatsangehöriger. Als Siebenjähriger wurde er von einer Pflegefamilie adoptiert, nachdem er als Dreijähriger zunächst in einem Kinderheim untergebracht worden war. Nach seiner Adoption hatte er jahrelang keinen Kontakt zu seiner leiblichen Familie. Erst als er im Jahr 2000 wieder Kontakt zu seiner Herkunftsfamilie aufnahm, erfuhr er, dass er eine 1984 geborene leibliche Schwester hat. Nach dem Tod ihrer Mutter im Dezember 2000 entwickelte sich eine Liebesbeziehung zwischen den Geschwistern. Sie lebten mehrere Jahre zusammen und bekamen zwischen 2001 und 2005 vier gemeinsame Kinder. Wegen dieser Beziehung wurde Stübing zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Das von ihm angerufene Bundesverfassungsgericht hatte seine Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 12.04.2012, 43547/08, nicht rechtskräftig << Zurück |
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