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Unerlaubtes Filesharing durch Drittnutzer: Haftungsfrage noch zu klären Ob einen Internetanschlussinhaber Prüf- und Instruktionspflichten gegenüber sonstigen Nutzern des Anschlusses treffen, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt. Dies betont das Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Es hat beanstandet, dass das Fachgericht in einem Fall, in dem diese Rechtsfrage relevant war, nicht die Revision zugelassen hat. Dies verletze den Beschwerdeführer in seinem grundgesetzlich geschützten Recht auf den gesetzlichen Richter. Der Beschwerdeführer wurde von Unternehmen der Musikindustrie auf Schadenersatz aufgrund Filesharings über seinen privaten Internetzugang in Anspruch genommen. Nachdem unstreitig geworden war, dass der volljährige Sohn seiner Lebensgefährtin dafür verantwortlich war, nahmen die Klägerinnen ihren Schadenersatzanspruch zurück, forderten aber weiterhin Ersatz der durch die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten. Die Fachgerichte verurteilten den Beschwerdeführer in erster und zweiter Instanz antragsgemäß, ohne dass die Revision zugelassen wurde. Der Beschwerdeführer legte Verfassungsbeschwerde ein und bekam Recht. Das BVerfG hat das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Die hier zu entscheidende Rechtsfrage, ob einen Internetanschlussinhaber Prüf- und Instruktionspflichten gegenüber sonstigen Nutzern des Anschlusses treffen, werde von den Oberlandesgerichten nicht einheitlich beantwortet. Auch der Bundesgerichtshof habe die Frage, ob und in welchem Umfang Prüfpflichten des Anschlussinhabers bestehen, für die hier relevante Konstellation noch nicht entschieden. Obwohl eine Zulassung der Revision deswegen nahe gelegen habe, habe das Berufungsgericht keine nachvollziehbaren Gründe dafür angeführt, warum es die Revision nicht zugelassen habe, so das BVerfG. Sowohl im Hinblick auf die Bedeutung der Rechtssache als auch zur Herbeiführung einer einheitlichen Rechtsprechung sei eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs als Revisionsgericht erforderlich. Die hier klärungsbedürftige Rechtsfrage könne sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen. Sie berühre deshalb das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21.03.2012, 1 BvR 2365/11 << Zurück |
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