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Haustürgeschäft: Geforderte Aktivität ist keine "Bestellung" Ist die Werbung einer Partnervermittlung darauf angelegt, dass der Interessent anruft und seine Wünsche nennt, daraufhin schriftlich Angebote gemacht werden, die aber weiter hinterfragt werden müssen, so handelt es sich bei einem daraufhin telefonisch angebahntem Gespräch in der Wohnung des Interessenten um ein "Haustürgeschäft", das innerhalb von zwei Wochen widerrufen werden kann. (Amtsgericht Daun, 3 C 490/02) vom 18.6.03
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