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Steuerrecht: 600 Euro gibt es nur für den eigenen Haushalt Grundsätzlich können Kosten für Haushalts-, Garten oder Renovierungsarbeiten, die in Auftrag gegeben werden, in Höhe von 20 Prozent, maximal bis zu 600 Euro pro Jahr vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden. Das gilt allerdings nicht für den Aufwand eines Wohnungseigentümers, der die auf ihn entfallenden Kosten für Reinigung und Pflege des Gemeinschaftseigentums abgezogen haben wollte. Weil die Eigentümergemeinschaft die Dienstleistung in Auftrag gegeben hat (und nicht jeder einzelne), handelt es sich nicht um eine "haushaltsnahe Dienstleistung". (Finanzgericht Köln, 5 K 2573/05) << Zurück |
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