Hartz-IV-Sanktionen: Häufige Fehler der Job-Center
02.06.2006

(Val) Nach aktuellem Recht wird das Arbeitslosengeld II um 30 Prozent gekürzt, wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Arbeit verweigert oder andere gesetzliche Pflichten verletzt. Bei wiederholter Pflichtverletzung wird das Arbeitslosengeld um jeweils weitere 30 Prozent gekürzt (§ 31 Sozialgesetzbuch - Zweites Buch). Allein in diesem Jahr musste das Sozialgericht jedoch mehrere Entscheidungen der Berliner Job-Center aufheben, weil beispielsweise wichtige Verfahrensgrundsätze verletzt waren.

1. Eine Kürzung ist nur stufenweise zulässig: Ein 45-jähriger Berliner brach im Januar 2006 ein Training für Langzeitarbeitslose ab, weil er sich „minderbeschäftigt“ fühlte. Kurz darauf weigerte er sich, eine Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben und lehnte außerdem ein Arbeitsangebot ab. Im Anschluss kürzte das Job-Center das Arbeitslosengeld II um 60 Prozent. Nach Auffassung des Sozialgerichts war nur eine Kürzung um 30 Prozent erlaubt. Zwar hatte der Arbeitslose mehrfach seine Pflichten verletzt. Nach dem Gesetz sind Leistungskürzungen jedoch nur nach einem strengen Stufensystem zulässig. Die erste 30-Prozent-Kürzung besitzt eine Warn-Funktion. Erst wenn der Betroffene nach Bekanntgabe der ersten Sanktion erneut seine Pflichten verletzt, ist eine verschärfte Kürzung zulässig. Im vorliegenden Fall hatte der Betroffene sämtliche Pflichtverletzungen begangen, bevor er den ersten Sanktions-Bescheid erhalten hatte, (Beschluss vom 12. April 2006, Aktenzeichen: S 102 AS 2564/06 ER).

2. Beweise müssen dokumentiert werden: Das Job-Center kürzte seine Zahlungen an einen 20-jährigen Berliner auf die reinen Mietkosten. Begründung: Der Arbeitslose habe seine Eingliederungsvereinbarung verletzt und nicht genügend Bewerbungen vorgelegt. Das Gericht rügte, dass der Betroffene vor Erlass des Bescheides nicht ordnungsgemäß angehört worden war. Außerdem waren die Einzelheiten der Eingliederungsvereinbarung gar nicht ausreichend in der Akte dokumentiert, (Beschluss vom 27. März 2006, S 104 AS 2272/06).

3. Das Job-Center muss rechtzeitig reagieren: Die Job-Center müssen schnell reagieren, damit die Leistungskürzung ihre „erzieherische Funktion“ behält. Das Sozialgericht setzte daher einen Bescheid außer Kraft, der erst ein halbes Jahr nach einer Arbeitsverweigerung erlassen wurde, (Beschluss vom 9. März 2006, S 53 AS 1305/06).

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