Steuerrecht: Haushaltsnah geht es auch bei Eigentümergemeinschaften zu
16.06.2006

Kosten für Haushalts-, Garten oder Renovierungsarbeiten, die in Auftrag gegeben werden, können in Höhe von 20 Prozent, maximal bis zu 600 Euro pro Jahr, von der Steuerschuld abgezogen werden. Das gilt auch für ein Ehepaar, das in einer selbst bewohnten Eigentumswohnung lebt und die auf das Paar anteilig anfallenden Kosten für die - von der Eigentümergemeinschaft oder dem Verwalter mit den Reinigungs- und Gartenarbeiten beauftragten - Handwerker (hier in Höhe von 400 Euro) berücksichtigen kann. Zwar ist das Gesetz in erster Linie erlassen worden, um die Schwarzarbeit in Haushalten von Miteigentümergemeinschaften oder Einfamilienhäusern einzudämmen. Wohnungseigentümergemeinschaften dürfen jedoch nicht benachteiligt werden. (Finanzgericht Baden-Württemberg, 13 K 262/04)

<< Zurück


Artikel drucken | Artikel als PDF