Computer und Software

Einleitung

In nahezu jedem Büro steht heute ein Personalcomputer (PC) und auch in den heimischen vier Wänden ist der Computer stark verbreitet. Arbeitnehmer, die sich einen Computer mit der entsprechenden Software anschaffen, haben natürlich ein besonderes Interesse daran, diese Ausgaben als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit steuerlich absetzen zu können. In welcher Höhe die Kosten steuermindernd anerkannt werden, hängt vom Umfang der beruflichen Nutzung, der Verbindung zum Job und der Höhe des Kaufpreises ab. Denn durch die Unternehmensteuerreform 2008 haben sich die Abschreibungsbedingungen geändert, sofern es sich um einen betrieblichen PC handelt.

Auch Arbeitslose sollten ihren Computer in ihrer Steuererklärung angeben, wenn sie diesen für das Verfassen von Bewerbungen angeschafft haben oder wenn sie nach der Anschaffung arbeitslos werden. Auch ohne ein steuerpflichtiges Einkommen im jeweiligen Kalenderjahr macht der Werbungskostenabzug Sinn, weil dann diese Aufwendungen in den nachfolgenden Jahren oder in dem vorangegangenen Kalenderjahr steuermindernd berücksichtigt werden. Gleiches gilt für Auszubildende, die sich auf den Berufsstart vorbereiten.

Erfreulich ist, dass beim Trend zum Computer auch der Fiskus mitspielt, denn die Unterstützung vom Chef beim Onlineverkehr ist oftmals steuerfrei und Arbeitnehmer können ihren eigenen Rechner unkompliziert von der Steuer absetzen.

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