Computer und Software
Einleitung
In nahezu jedem Büro steht heute ein Personalcomputer (PC) und auch in
den heimischen vier Wänden ist der Computer stark verbreitet. Arbeitnehmer,
die sich einen Computer mit der entsprechenden Software anschaffen, haben
natürlich ein besonderes Interesse daran, diese Ausgaben als Werbungskosten
bei ihren Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit steuerlich absetzen
zu können. In welcher Höhe die Kosten steuermindernd anerkannt werden,
hängt vom Umfang der beruflichen Nutzung, der Verbindung zum Job und der
Höhe des Kaufpreises ab. Denn durch die Unternehmensteuerreform 2008
haben sich die Abschreibungsbedingungen geändert, sofern es sich
um einen betrieblichen PC handelt.
Auch Arbeitslose sollten ihren Computer in ihrer Steuererklärung angeben,
wenn sie diesen für das Verfassen von Bewerbungen angeschafft haben oder
wenn sie nach der Anschaffung arbeitslos werden. Auch ohne ein steuerpflichtiges
Einkommen im jeweiligen Kalenderjahr macht der Werbungskostenabzug Sinn,
weil dann diese Aufwendungen in den nachfolgenden Jahren oder in dem vorangegangenen
Kalenderjahr steuermindernd berücksichtigt werden. Gleiches gilt für Auszubildende,
die sich auf den Berufsstart vorbereiten.
Erfreulich ist, dass beim Trend zum Computer auch der Fiskus mitspielt,
denn die Unterstützung vom Chef beim Onlineverkehr ist oftmals steuerfrei
und Arbeitnehmer können ihren eigenen Rechner unkompliziert von der Steuer
absetzen.
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