AusstattungDie Ausstattung des Computers sollte selbstverständlich den beruflichen Erfordernissen entsprechen. Steuertipp: In steuerlicher Hinsicht ist es vorteilhaft, sich ein Laptop oder Notebook zuzulegen, auch wenn sie bei gleicher Leistung meist teurer in der Anschaffung sind. Hier geht das Finanzamt davon aus, dass diese Mehrkosten nur dann aufgewendet werden, wenn dies beruflich erforderlich ist. Die Wahrscheinlichkeit einer privaten Mitbenutzung in erheblichem Umfang wird daher als gering anzusehen. Allgemein lassen sich aus den technischen Komponenten des Computers Rückschlüsse über eine mögliche private Nutzung schließen. Bei der Hardware ist zu unterscheiden zwischen Komponenten:
Darüber hinaus muss der Computer über die notwendigen technischen Voraussetzungen verfügen, um die berufliche Verwendung erfüllen zu können (Urteil des Finanzgericht München vom 30.09.1997, Aktenzeichen: 2 K 2730/96, veröffentlicht in: EFG 1998, Seite 279). Reine Spielcomputer oder (bezogen auf das jeweilige Jahr) veraltete Anlagen scheiden deshalb bei der steuerlichen Berücksichtigung aus.
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