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Arbeitslosenversicherung
Bei der Arbeitslosenversicherung ist zu unterscheiden, ob die Existenzgründung
mit Existenzgründungszuschuss (Ich-AG) oder dem neuen Gründungszuschuss
gefördert wird.
- Ehemalige Ich-AG
In der Arbeitslosenversicherung werden die Ich-AG-Gründer nicht unmittelbar
in den Schutz einbezogen. Wie sonst auch, begründen Zeiten einer selbstständigen
Tätigkeit keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder auf andere beitragsabhängige
Leistungen. Das Dritte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB III) sieht
jedoch eine begrenzte Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes vor.
- Gründungszuschuss
Sollte die selbstständige Tätigkeit aufgegeben worden sein
und erneut Arbeitslosigkeit eintreten, entsteht bei Eintritt der Arbeitslosigkeit
nach der Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit ein Anspruch
auf Arbeitslosengeld, wenn die betroffene Person in der Rahmenfrist,
mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden
haben. Diese Rahmenfrist umfasst in der Regel die letzten zwei Jahre
vor der Arbeitslosmeldung.Zeiten der freiwilligen Weiterversicherung
werden als Versicherungspflichtverhältnis berücksichtigt.
Wer vor Beginn der selbstständigen Tätigkeit Arbeitslosengeld bezogen
haben, kann diesen Anspruch mit seiner Restdauer wieder geltend machen,
wenn nach Entstehung des Anspruchs noch keine vier Jahre verstrichen
sind.
Wichtig: Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mindert sich um
die Anzahl von Tagen, für die Anspruch auf einen Gründungszuschuss in
Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes erfüllt worden ist.
Neu: Existenzgründer können sich seit dem 1. Februar 2006 unter
bestimmten Voraussetzungen freiwillig gegen Arbeitslosigkeit versichern.
Dieses Angebot können auch Arbeitslose während der Förderzeit nutzen.
Sie müssen es aber nicht, denn ihr ehemaliger Anspruch auf Arbeitslosengeld
erlischt erst nach vier Jahren. Über Einzelheiten informiert
die Bundesagentur für Arbeit.
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