Arbeitslosenversicherung

Bei der Arbeitslosenversicherung ist zu unterscheiden, ob die Existenzgründung mit Existenzgründungszuschuss (Ich-AG) oder dem neuen Gründungszuschuss gefördert wird.

  • Ehemalige Ich-AG
    In der Arbeitslosenversicherung werden die Ich-AG-Gründer nicht unmittelbar in den Schutz einbezogen. Wie sonst auch, begründen Zeiten einer selbstständigen Tätigkeit keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder auf andere beitragsabhängige Leistungen. Das Dritte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB III) sieht jedoch eine begrenzte Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes vor.
  • Gründungszuschuss
    Sollte die selbstständige Tätigkeit aufgegeben worden sein und erneut Arbeitslosigkeit eintreten, entsteht bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach der Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit ein Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn die betroffene Person in der Rahmenfrist, mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben. Diese Rahmenfrist umfasst in der Regel die letzten zwei Jahre vor der Arbeitslosmeldung.

    Zeiten der freiwilligen Weiterversicherung werden als Versicherungspflichtverhältnis berücksichtigt. Wer vor Beginn der selbstständigen Tätigkeit Arbeitslosengeld bezogen haben, kann diesen Anspruch mit seiner Restdauer wieder geltend machen, wenn nach Entstehung des Anspruchs noch keine vier Jahre verstrichen sind.

    Wichtig: Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mindert sich um die Anzahl von Tagen, für die Anspruch auf einen Gründungszuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes erfüllt worden ist.

Neu: Existenzgründer können sich seit dem 1. Februar 2006 unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig gegen Arbeitslosigkeit versichern. Dieses Angebot können auch Arbeitslose während der Förderzeit nutzen. Sie müssen es aber nicht, denn ihr ehemaliger Anspruch auf Arbeitslosengeld erlischt erst nach vier Jahren. Über Einzelheiten informiert die Bundesagentur für Arbeit.

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