Bürgerentlastungsgesetz I: Abzug von Versicherungsbeiträgen

Seit dem 1.1.2010 können alle Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung abgesetzt werden, soweit damit eine Absicherung auf Basis der gesetzlichen Kranken- und der sozialen Pflege-Pflichtversicherung erreicht wird. Alle gesetzlich und privat Kranken- und Pflege-Pflichtversicherten werden dann steuerlich gleichbehandelt. Die neuen Regelungen gelten sowohl für gesetzlich, als auch für privat Versicherte und auch für Beiträge zur landwirtschaftlichen Krankenkasse. Die privaten Krankenversicherungsbeiträge werden jedoch nur insoweit berücksichtigt, wie sie einen Versicherungsschutz abdecken, der dem der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht

Steuerlich gefördert werden Beiträge zur Basis-Krankenversicherung und zur gesetzlichen Pflege(pflicht)versicherung. Neben dem eigenen Aufwand gilt das auch für die Beiträge für Ehe- oder eingetragenen Lebenspartner sowie für die eigenen Kinder. Damit werden als Sonderausgaben berücksichtigt die Beiträge für die

  • eigene Krankenversicherung,
  • Police des Ehe- oder eingetragenen Lebenspartners und
  • die Versicherung der Kinder mit Anspruch auf Kindergeld.

Grundlage für Art und Umfang der existenznotwendigen Krankenversorgung durch die gesetzliche Krankenversicherung bildet der Leistungskatalog des Sozialrechts. Prämien des 2009 eingeführten Basistarifs der privaten Krankenversicherung stellen in vollem Umfang Sonderausgaben dar. Hinzu kommen die Beiträge für eine gesetzliche und private Pflege-Pflichtversicherung, die in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar sind. Die Beiträge zur Krankenversicherung werden nur berücksichtigt, wenn dem Versicherungsunternehmen eine Datenübermittlung erlaubt wird oder diese Einwilligung gesetzlich als erteilt gilt.

Nicht gefördert werden hingegen Beitragsanteile zur Krankenkasse, die

  • auf einen über die medizinische Grundversorgung mit modernen und wissenschaftlich anerkannten Behandlungs- und Heilmethoden hinausgehenden Versicherungsschutz entfallen.
  • Prämien für eine Chefarztbehandlung.
  • Aufwand für das Einzelzimmer im Krankenhaus.
  • zur Finanzierung des Krankengelds dienen.

Für das Herausfiltern des Krankengelds wird der Beitrag zur gesetzlichen Krankenkasse um 4 Prozent vermindert. Für die Berücksichtigung der entsprechenden Prämien zur privaten Krankenversicherung wird eine pauschale Zuordnung zum existenznotwendigen Krankenversicherungsschutz erforderlich. Diese Bescheinigung und Umsetzung über das Bundeszentralamt für Steuern ist noch nicht bis im Detail geregelt.

Damit sich bei Arbeitnehmern die regelmäßig anfallenden Vorsorgeaufwendungen bereits im laufenden Jahr auswirken, wird bei der Lohnsteuerberechnung eine Vorsorgepauschale berücksichtigt. Im Veranlagungsverfahren werden nur noch die tatsächlich geleisteten Beiträge berücksichtigt, sodass dort der Abzug einer Vorsorgepauschale entfällt.

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