Bürgerentlastungsgesetz 2: Weitere Neuregelungen im Detail

Diese Umgestaltung auf die volle Absetzbarkeit der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge hat aber einen gravierenden Nachteil. Denn dies führt im Gegenzug zu einem Abzugsverbot für alle weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen. Das betrifft beispielsweise die Versicherungen gegen

  • Arbeitslosigkeit
  • Erwerbs- und Berufsunfähigkeit
  • Unfälle
  • Haftpflichtschäden
  • Aussteueraufwand
  • Ausbildungskosten
  • Erbschaftsteuerbelastung

Hinzu kommen Risikolebens-, private Renten- sowie vor 2005 abgeschlossene Kapitalversicherungen. Die bis 2009 zusammen mit den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen bis zur Höhe von 2.400/1.500 Euro pro Person abgesetzt werden können.

Um Geringverdienern eine zusätzliche Möglichkeit zu gewähren, wird das bisherige Abzugsvolumen für sonstige Vorsorgeaufwendungen ab 2010 jeweils um 400 auf 1.900 Euro (Arbeitnehmer) oder 2.800 Euro (Selbstständige) erhöht. Die Beiträge sind bis zu dieser Höhe in jedem Fall voll abziehbar. Das beinhaltet folgende Beiträge:

  • Grundsätzlich nicht privilegierte Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherungen, also etwa für Mehrleistungen, Wahltarife, Einbettzimmer und Krankengeld
  • Arbeitslosenversicherung
  • Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen
  • Unfall- und Haftpflichtversicherungen
  • Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen
  • Lebensversicherungen, die vor 2005 abgeschlossen worden sind

Sofern aber bereits die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung mehr als 1.900 / 2.800 Euro pro Person und Jahr betragen, verpuffen die Aufwendungen für die sonstige Vorsorgeaufwendungen jedoch.

Hinweis:
Beiträge zur Rürup-Versicherungen bleiben nach den bisherigen Grundsätzen daneben absetzbar. Hier ändert sich nichts.

Besonderheiten bei der Vorsorgepauschale ab 2010:

  • Die als Sonderausgaben abziehbaren Beiträge werden bereits im Lohnsteuerverfahren über die Vorsorgepauschale berücksichtigt. 2009 waren das 11 Prozent des Bruttoarbeitslohns und höchstens 1.500 Euro. Diese arbeitslohnabhängige Vorsorgepauschale wird 2010 fortgeführt und auf 12 Prozent erhöht.
  • Die bisherige Begrenzung wird von 1.500 auf 1.900 Euro für die Steuerklassen I, II, IV, V und VI und in der Steuerklasse III auf 3.000 Euro erhöht. Damit wirken sich erstmals auch in den Steuerklassen V und VI Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung bereits im Lohnsteuerverfahren aus.
  • Die Vorsorgepauschale kann auch beim Lohnsteuerabzug der privat versicherten Arbeitnehmer verwendet werden. Sind die tatsächlich geleisteten Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung höher als die Mindestvorsorgepauschale, so werden diese berücksichtigt. Das gilt bei Privatversicherten aber nur, wenn der Arbeitnehmer ihn dem Arbeitgeber selbst mitteilt.
  • Im Rahmen der Veranlagung entfällt dafür der Abzug einer Vorsorgepauschale, weil hier nur noch die tatsächlich geleisteten Beiträge berücksichtigt werden.

Hinweis:
Da dem Finanzamt für die Ermittlung der Einkommensteuervorauszahlungen 2010 noch keine Angaben zur Höhe der Beiträge vorliegen, werden entweder 80 Prozent der privaten oder 96 Prozent der gesetzlichen Krankenversicherungsbeiträge angesetzt, die bei der letzten Veranlagung berücksichtigt wurden.

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