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Neue Bilanzierungsgrundsätze
Durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz sollen Unternehmen von vermeidbarem Bilanzierungsaufwand entlastet, gleichzeitig aber die HGB-Vorschriften auf Dauer beibehalten werden. Die Neuerungen gelten grundsätzlich für ab dem 1.1.2010 beginnende Wirtschaftsjahre.
- Die für den Umfang der Informationspflichten eines Unternehmens entscheidenden Größenklassen werden angehoben, indem die Schwellenwerte für Bilanzsumme und Umsatzerlöse um 20 % erhöht werden. So kommen mehr Unternehmen als bisher in den Genuss von Erleichterungen und können die Pflichten für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften nutzen.
- Große Kapitalgesellschaften müssen nur noch einen IFRS-Jahresabschluss aufstellen und offen legen, der im Anhang eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung enthält, die nach dem HGB-Bilanzrecht aufgestellt worden ist.
- Unterschreiten Einzelkaufleute bestimmte Schwellenwerte (500.000 € Umsatz und 50.000 € Gewinn) in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren, werden sie von der Verpflichtung zur Buchführung und Bilanzierung nach den handelsrechtlichen Vorschriften befreit. Bei Neugründungen gilt das schon bei Unterschreitung am ersten Abschlussstichtag. Dies soll zu einer Entlastung der mittelständischen Unternehmen in einer Höhe von etwa einer Milliarde Euro und einer Annäherung an die steuerlichen Schwellenwerte führen. Personenhandelsgesellschaften unterliegen unabhängig von ihrer Größe weiterhin den allgemeinen Rechnungslegungsvorschriften des HGB.
- Selbst geschaffene immaterielle Anlagegüter dürfen aktiviert werden, wenn diese identifiziert und bewertet werden können (Ansatzwahlrecht). Steuerlich bleiben die Aufwendungen aber nach wie vor abzugsfähig. Sie stehen auch nicht für eine Gewinnausschüttung zur Verfügung.
- Der im Steuerrecht niedergelegte Grundsatz der umgekehrten Maßgeblichkeit und die damit zusammenhängenden HGB-Vorschriften werden aufgehoben und sorgen für weniger Formalismus.
- Die Ausübung von steuerlichen Wahlrechten muss im handelsrechtlichen Jahresabschluss nicht mehr nachvollzogen werden, wenn sie vom HGB abweichen. Dafür ist die Ausübung steuerlich abweichender Wahlrechte in laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.
- Rückstellungen für künftige Verpflichtungen müssen realistischer bewertet werden, indem künftige Lohn-, Preis- und Personalentwicklungen stärker berücksichtigt werden und abzuzinsen sind.
- Es kommt zum Wegfall von nicht mehr zeitgemäßen und derzeit noch eingeräumten Bilanzierungsmöglichkeiten.
- Es erfolgt die Einführung eines Wahlrechts zum Ausweis aktiver latenter Steuern anstelle einer Aktivierungspflicht.
- Der handelsrechtliche Herstellungskostenbegriff wird an die steuerlichen Vorgaben angepasst.
- Die Bilanzierungshilfe für Ingangsetzungs- und Erweiterungsaufwendungen entfällt.
- Es kommt zur Aufhebung der Anschaffungskostenobergrenze für die Bewertung von zu Handelszwecken erworbenen Finanzinstrumenten für Kreditinstitute.
- Es erfolgt eine Erweiterung der Angaben im Anhang für Bewertungseinheiten und für latente Steuern
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